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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2012

Artikel

Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Konsequenzen für den Sachverständigenbeweis!

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Sachverständigenbeweis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Punktation

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Der Sachverständigenbeweis in einer künftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die seit 14.12.2011 in parlamentarischer Behandlung stehende Regierungsvorlage über die "Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" (1618 BlgNR 24.GP) ist Anlass, einige Grundfragen der geplanten neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erörtern. Insbesondere das Vorhaben, die Organisation der Landesverwaltungsgerichte sowie die Auswahl und Ausbildung der künftigen Verwaltungsrichter der Landesgesetzgebung der neun Bundesländer zu überlassen, stößt auf schwere Bedenken. Die Gestaltung des Sachverständigenbeweises in den Verwaltungsgerichtsverfahren durch Übernahme des Beweisrechts des AVG mit primärer Heranziehung der Amtssachverständigen lässt daran zweifeln, ob die neuen Verwaltungsgerichte als Tribunale im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK anzusehen sind, zumal ihnen durch die vorgesehene Anwendung des § 52 AVG die Möglichkeit eigener Tatsachenkognition weitgehend fehlt. Problematisch ist vor allem auch der Umstand, dass der Amtssachverständige, der in den entscheidenden Fachfragen die Weichen stellt, der Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist, die nun aber im Gerichtsverfahren die beklagte Partei ist. Die richtige Lösung für den Sachverständigenbeweis vor den Verwaltungsgerichten kann wohl nur in der Heranziehung von unabhängigen, nach dem SDG allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen liegen. 

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Landwirtschaftliche Nebenschäden bei der Enteignungsentschädigung

Enteignungsentschädigungen sind allgemein und damit auch für Nebenschäden, die je nach Auswirkung des Liegenschaftsentzugs auf das sonstige konkrete Gesamtvermögen des Enteigneten in vielfältigen Formen denkbar sind, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft stets objektiv-konkret zu berechnen. Alle vermögensrechtlichen Nachteile des Enteigneten sind jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu ermitteln und nach objektiven Kriterien zu bewerten, wobei grundsätzlich auch besondere Deckungsbeiträge eines enteigneten Land- und Forstwirts, kausale Projektschäden, Spezialfragen im Zusammenhang mit Beschattungen durch das Enteignungsprojekt sowie sog Umwegschäden zu berücksichtigen sind. 

Bei Berechnung der Enteignungsentschädigung hat der Sachverständige jene Methode zu wählen, welche am besten dem Zweck der jeweiligen Norm bzw dem Zweck der Wertermittlung entspricht. 

Bei der Bewertung von Nebenschäden in der Land- und Forstwirtschaft unterliegen gerichtlich bestellte Sachverständige grundsätzlich einer Eigenhaftung, Privatgutachter haften in erster Linie gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber, eine Haftung kann im Einzelfall aber auch gegenüber Dritten bestehen. Zudem sind in Verfahren über Enteignungsentschädigungen Amtshaftungsansprüche sowie Haftungslagen bei offenbar unzureichendem Anbot des Einlösungswerbers möglich. 

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Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr (Teil II)

Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte sind die beiden bedeutendsten Verwaltungs-übertretungen im Straßenverkehr. Behörden und Gerichte sind Jahr für Jahr mit einer Vielzahl von Verfahren wegen dieser Deliktstypen konfrontiert. Dabei geht es einerseits um die (verwaltungs-)strafrechtlichen sowie andererseits um die führerscheinrechtlichen Rechtsfolgen. Für ein immer wiederkehrendes Bündel von Problemstellungen kann auf eine umfassende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nachfolgend sollen einige interessante rechtliche und tatsächliche Aspekte dargelegt werden. 

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Keine gesonderte Honorierung von psychodiagnostischen Tests bei psychiatrischen Gutachten im Sozialrechtsverfahren (§ 43 Abs 1 Z 1 GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Ergänzung eines ärztlichen Gutachtens in der Verhandlung (§ 35 Abs 2 GebAG)

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Verdopplung der Mühewaltungsgebühr für Kfz-Sachverständige (§ 48 Z 5 lit d GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern - rechtzeitige Aufklärung eines Erklärungsirrtums (§ 34 Abs 2 und § 37 Abs 2 GebAG)

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Umsatzsteuerpflicht im Inland bei Gutachtenserstattung durch einen ausländischen Sachverständigen für ein österreichisches Gericht (§ 3a Abs 1, 5 und 6, § 19 Abs 1 und § 21 UStG)

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Rekurs gegen Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG - Kostenentscheidung im Rechtsmittelsenat, aber keine Sachverständigengebührenentscheidung des Einzelrichters (§ 8a JN) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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keine Beschwer einer Verfahrenspartei bei Aberkennung von Sachverständigengebühren (§ 41 GebAG; § 461 ZPO)

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Berichte

Revirements im Justizbereich, Laudationes

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Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2012

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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2012

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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2012

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Literatur

Geoinformation und Recht

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Der Baum im Nachbarrecht

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Wohnrecht Jahrbuch 2011

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