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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 2 / 2013

Artikel

Editorial - Das Sachverständigenwesen steht vor entscheidenden Zukunftsfragen

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Die ÖNORM B 2110 als "Haftungsfalle" im Bauvertrag (Teil I)

„Die durchaus zutreffende Auffassung, die ÖNORM B 2110 stelle seit langem das in der Bauwirtschaft am häufigsten verwendete Werkvertragsmuster dar und habe für die Bauwirtschaft die Bedeutung eines „quasi – Gesetzes“ erlangt, lässt außer Acht, dass Risikoverschiebungen zu Lasten der Vertragsparteien sowohl zum Vorteil oder zu Lasten des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers gegenüber den gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen. So finden sich in der ÖNORM B 2110 Haftungsbegrenzungen gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht als auch bspw. eine im Gesetz nicht enthaltene Obergrenze für Pönaleregelungen. Auch die für Ziviltechniker gestattete Verwendung der ÖNORM B 2110 im Zuge der Aufbereitung der Vertragsbedingungen einer Ausschreibung als der wohl am gängigsten und wohl in der Rechtsprechung als „ausgewogener Kompromiss“ anerkannten Bauvertragsnorm B 2110 ist nicht geeignet, jedes Haftungsszenario für den Planer/Anwender auszuschließen. Unterlässt dieser nämlich bei Einarbeitung der ÖNORM B 2110 in die Auftragsgrundlagen gegenüber seinem Auftraggeber den Hinweis auf jene von der allgemeinen Gesetzeslage – für den Auftraggeber ungünstigere – abweichende Regelungen (Pönaleobergrenze, Haftungsbegrenzung etc.) so wird der Ziviltechniker/Planer im Falle einer schadensträchtigen Realisierung einer dieser Punkte ersatzpflichtig.“ 

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Insassenbelastung bei Auffahrunfällen

Eine Auffahrkollision mit annähernd voller Überdeckung entspricht einem linearen Stoß. Da bei diesem Kollisionstyp die Einlaufrichtungen und Auslaufrichtungen gleich oder nur minimal voneinander abweichen, stehen für die Berechnung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge nur eine Gleichung aus dem Impulssatz zur Verfügung. Um die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge berechnen zu können, müssen noch zusätzliche Informationen, nämlich die Deformationsenergien (Energiesatz) und das Rückverformungsverhalten der Fahrzeuge, herangezogen werden.
Findet die Kollision im niedrigen Geschwindigkeitsbereich statt, dann kann die Stoßdauer nicht vernachlässigt werden, das System Fzg – Fzg ist im physikalischen Sinn nicht abgeschlossen und muss die Reibung zwischen den Rädern und der Straße berücksichtigt werden.
Da die Problematik von HWS-Verletzung vor allem im niedrigen Geschwindigkeitsbereich untersucht werden muss, sollte diesem Umstand Rechnung getragen werden. Es wird hier eine Methode vorgestellt, die die Berechnung der EES-Werte aus der Struktursteifigkeit und Deformationstiefe ermöglicht.
Eingegangen wird auf die Problematik der Ermittlung der Deformationstiefe und der Kollisionsdauer.
An Hand eines Crashversuchs wird dies näher erläutert.Weiters wird ein Modell zur Berechnung der Oberkörperbeschleunigung eines Fahrzeuginsassen als Kenngröße für die Insassenbelastung vorgestellt.

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Das Elektronikrecht im Überblick

Das österreichische Elektrotechnikrecht ist eine umfangreiche Gesetzesmaterie, die aufgrund der stetigen technischen Weiterentwicklung einer ständigen Anpassung unterliegt. Zudem gibt es eine Fülle weiterer Gesetze, die auf das Elektrotechnikrecht verweisen. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über das Elektrotechnikrecht und bringt anhand von einigen Beispielen Anwendungshinweise u.a. für den KFZ-Bereich. 

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Entscheidungen und Erkenntnisse

Anfertigen von Personenfotos während einer Befundaufnahme - unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (§ 16 ABGB) - Unterlassungsanspruch (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Zur Warnpflicht der Sachverständigen (§ 25 Abs 1a GebAG) - Hilfskraftkosten (§ 30 GebAG) und Schreibgebühr (§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG) - Neuerungsverbot im Rekursverfahren - Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 und 3 GebAG, kein 20%iger Abzug bei den Sätzen des

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Zur Warnpflicht der Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren (§ 25 Abs 1a GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Nicht abgesondert anfechtbare Sachverständigenbestellung - Frage der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung (§ 515 ZPO) - Rekurs gegen den Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG)

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Vergütungssätze für die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Kostenersatz für die elektronische Gutachtensübermittlung per DES (§ 31 Abs 1 Z 5 GebAG)

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Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG

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Schmerzengeldsätze in Österreich

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