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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 3 / 2013

Artikel

Editorial

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BRÄG 2013 - diverse Änderungen im Sachverständigen(gebühren)recht

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Beweis durch Sachverständige im Verwaltungsgerichtsverfahren

Mit der grundsätzlichen Anordnung der Anwendung des AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz ist für den Sachverständigenbeweis der in § 52 AVG verankerte Vorrang der von den Verwaltungsbehörden, den beklagten Parteien des nunmehrigen Gerichtsverfahren, beigestellten und im vorausgegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendeten Amtssachverständigen die klar vorgegebene Grundlinie. Mit anderen Worten gesagt: die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich vom Fachwissen, den fachlichen Kenntnissen, dem fachlichen Verständnis und den fachlichen Einschätzungen der beklagten Partei auszugehen. Nur unter erschwerten Bedingungen können die Verwaltungsgerichte über den Weg von nichtamtlichen Sachverständigen oder bei Vorlage von Privatgutachten der klagenden Partei Sachverständigenfragen neu aufrollen.
Durch diese Verfahrensvorschriften für die ab 2014 eingerichteten Verwaltungsgerichte wird gegen die durch Art 6 EMKR für Gerichte (Tribunale) verfassungs- und europarechtlich festgelegten Grundprinzipien der Fairness des Verfahrens und der Waffengleichheit für die Verfahrensparteien verstoßen. Die prioritäre Heranziehung von Amtssachverständigen der Verwaltung führt zur gleichen Problematik wie bei den im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen, die im Hauptverfahren dann dem äußeren Anschein nach oft der Anklagebehörde zuzurechnen sind. Diese Fragen der Anscheinsbefangenheit sind auch ein wesentlicher Punkt bei der in letzter Zeit häufig diskutierten Krise des Sachverständigenwesens.

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Liegenschaftsbewertung: "gebundener Bodenwert"; "Gewichtung Sachwert zu Ertragswert"

Der Fachbeirat der LiegenschaftsBewertungsAkademie hat sich dieser Themen angenommen und Empfehlungen dazu für die Praxis ausgearbeitet, die im Folgenden in diesem Beitrag begründet und dargestellt werden. 

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Empfehlung der Kapitalisierungszinssätze für Liegenschaftsbewertungen

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Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen - 2013

Anhand höchstgerichtlicher Judikatur (grundsätzlich Mai 2012 – April 2013) werden aktuelle Rechtsfragen zu den Schwerpunkten Enteignung, Entschädigung und Haftung des Sachverständigen besprochen. Weiters erörtert der Autor Bewertungsfragen sowie sonstige für den Sachverständigen wichtige Entscheidungen. Teils zustimmend, teils kritisch würdigt der Verfasser die Judikatur.

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Die ÖNORM B 2110 als

„Die durchaus zutreffende Auffassung, die ÖNORM B 2110 stelle seit langem das in der Bauwirtschaft am häufigsten verwendete Werkvertragsmuster dar und habe für die Bauwirtschaft die Bedeutung eines „quasi – Gesetzes“ erlangt, lässt außer Acht, dass Risikoverschiebungen zu Lasten der Vertragsparteien sowohl zum Vorteil oder zu Lasten des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers gegenüber den gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen. So finden sich in der ÖNORM B 2110 Haftungsbegrenzungen gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht als auch bspw. eine im Gesetz nicht enthaltene Obergrenze für Pönaleregelungen. Auch die für Ziviltechniker gestattete Verwendung der ÖNORM B 2110 im Zuge der Aufbereitung der Vertragsbedingungen einer Ausschreibung als der wohl am gängigsten und wohl in der Rechtsprechung als „ausgewogener Kompromiss“ anerkannten Bauvertragsnorm B 2110 ist nicht geeignet, jedes Haftungsszenario für den Planer/Anwender auszuschließen. Unterlässt dieser nämlich bei Einarbeitung der ÖNORM B 2110 in die Auftragsgrundlagen gegenüber seinem Auftraggeber den Hinweis auf jene von der allgemeinen Gesetzeslage – für den Auftraggeber ungünstigere – abweichende Regelungen (Pönaleobergrenze, Haftungsbegrenzung etc.) so wird der Ziviltechniker/Planer im Falle einer schadensträchtigen Realisierung einer dieser Punkte ersatzpflichtig.“ 

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Sachverständigenbeweis und Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK - Stellung des vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen und Rolle eines Privatgutachters im Strafverfahren - Prinzip der Waffengleichheit (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Zur Haftung des Gerichtssachverständigen (§§ 1295, 1299 ABGB)

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Zur Warnpflicht der Sachverständigen (§ 25 Abs 1a GebAG)

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Zur Warnpflicht bei Beauftragung eines Departments für Gerichtliche Medizin (§ 25 Abs 1a GebAG)

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Gebühr für die Gutachtenserörterung (§ 35 Abs 2 GebAG)

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Zur Beweiskraft eines sachverständigen Zeugen (§§ 350, 364 ZPO)

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Keine Verfahrenshilfe im Verfahren nach § 10 SDG

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Berichte

Nachruf auf Techn Rat Baumeister Ing Wolfgang CZERWENY

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Nachruf auf Ing Fritz SACHER

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Delegiertenversammlung 2013 in Wien

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