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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2017

Artikel

BRÄG 2016: Wichtige Neuerungen im Sachverständigenrecht

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Kleinunternehmerregelung neu: Umsatzsteuerpflicht für Gutachten im Gesundheitsbereich

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Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung für Gerichtssachverständige

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Sieben "Sünden" des Sachverständigen aus der Sicht des Richters - Praxisbeispiele

Anhand von Beispielen aus dem Gerichtsalltag werden gravierende Fehler bzw. Versäumnisse anlässlich der Erstattung von Befund und Gutachten im Zivilprozess sowie deren Konsequenzen dargestellt und Hinweise gegeben, wie solche Fehler, zu denen oft die mangelnde Vorbereitung der Sachverständigenbestellung durch das Gericht und/oder die Parteienvertreter beiträgt, vermieden werden können.

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Sanierung von denkmalgeschützten Objekten (Teil I)

Aus den durch den Autor durchgeführten Untersuchungen im Rahmen des Forschungsprojektes "Zukunftssicheres Bauen - Wohngebäudezustand in Österreich" hat sich ergeben, dass Objekte in Massivbauweise deutlich längere Nutzungsdauern aufweisen als in der Norm vorgesehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein Feuchtigkeitseintritt in die Tragstruktur und in die nicht-tragenden Bauteile stattfindet und eine regelmäßige Instandhaltung und Instandsetzung erfolgt. Im Hinblick auf die langfristige Erhaltung des Altbaubestandes aber auch im Hinblick auf die Reduktion der Wärmeleitfähigkeit des Mauerwerks ist daher die Mauerwerkstrockenlegung unumgänglich. Durch den kapillaren Salzlösungskreislauf im Mauerwerk ist ein permanenter Zerstörungsprozess im Mauerwerk vorhanden. Die Mauerwerkstrockenlegung erfordert aber aufgrund der Komplexität und der Inhomogenität alter Bausubstanz eine umfangreiche Bauwerksdiagnose und eine objektspezifische Sanierungsplanung. Der Einsatz von Trockenlegungsmaßnahmen sollte bereits vor Baudurchführung festgelegt und im Bauablauf integriert werden, was jedoch in vielen Fällen nicht erfolgt, wodurch dann meist unzureichende und zu kurzfristig durchgeführte Maßnahmen ergriffen werden, woraus wiederum Folgeschäden resultieren. Besonderes Augenmerk ist auf Überwachung und Wirksamkeitskontrolle von Trockenlegungsmaßnahmen zu legen, um kurzfristig die hohen Kosten für die Behebung von Bauschäden und Baumängel zu reduzieren. Grundsätzlich sollten nur langzeiterprobte und wissenschaftlich fundierte Verfahren zum Einsatz gelangen.

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Die Finanz als Auslöser: Zertifizierung von Kassensystemen und Glücksspiel- bzw. Wettautomaten

Für die Zulassung der Verwendung von Glücksspiel- und Wettautomaten, aber auch bestimmter Registrierkassen (sogenannte "geschlossene Systeme") wird ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen voraussetzt. Dieser Artikel erklärt näher die Voraussetzungen und Regelungen für derartige Gutachten und geht dabei insbesondere auf den Aufbau eines Gutachtens für Wettautomaten näher ein, da für deren Erstellung noch keine Richtlinien vorliegen.

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Der elektronische Akt im Justizbereich

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: H. Krammer

Kostenersatz für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30 GebAG) und die Beurteilung von Kosten als Fixkosten (§ 31 GebAG) in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren – Mühewaltungshonorar des Sachverständigen (§ 34 Abs 2 GebAG) (mit Anmerkung von Harald Krammer und Matthias Rant)

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Auswahl des Gerichtssachverständigen – Überschneidungen der Fachgebiete Unfallchirurgie und Orthopädie – Widerspruch zwischen Gerichts- und Privatgutachten – Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien (§§ 351 und 357 ZPO; Art 6 Abs 1 EMRK)

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Voraussetzungen für die Kürzung des Gebührenanspruchs gemäß § 25 Abs 3 GebAG – Honorierung eines Ergänzungsgutachtens, das auf Verlangen einer die einzelnen Positionen des Gutachtens hinterfragenden Prozesspartei notwendig wird – Entschädigung für Zeitver

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Ein irrtümlich erklärter Verzicht auf die Auszahlung aus Amtsgeldern ist nicht bindend, wenn der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wird (§ 37 Abs 2 GebAG)

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Kumulierung bei einem Zurechnungsfähigkeitsgutachten (§ 43 Abs 1 Z 1 GebAG)

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Voller Tarifansatz für jede Röntgenaufnahme, unabhängig davon, ob der Gutachter das Röntgenbild selbst angefertigt hat (§ 43 Abs 1 Z 12 GebAG)

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Berichte

Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2017

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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2017

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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2017

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Diskussionsveranstaltung: Sachverständige im Gerichtsverfahren

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Wissensdatenbank – ein neues Service des Hauptverbandes

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Nachruf auf Ing. Adolf STUMPFL

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Hofrat Dr Werner PLEISCHL - Ruhestand

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Dr Johannes PAYRHUBER-WOLFESBERGER - Ruhestand

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Dr Franz PLÖCHL - neuer Leiter der Generalprokuratur

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Weitere Revirements im Justizbereich

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Rezertifizierung 2017

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