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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 3 / 2007

Artikel

Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen – 2007

Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem vergangenen Jahr liefert wieder die Anlässe für den im Folgenden zuunternehmenden Streifzug. Besprochen werden Enteignungsfragen, insbesondere die Entschädigung für Rückwidmung und die Probleme der Vorwirkungen der Enteignung sowie die Abgrenzung Planungsfolgen/Projektfolgen. Aus dem Kapitel Bewertungsfragen sind die Abgrenzung LBG/Steuerrecht und das Verfahren zur Nutzwertberichtigung zu nennen. Neben der Haftung des Sachverständigen für sein Gutachten, insbesondere im Wettbewerbsrecht, werden schließlich ein Fall von Dissens in der Zwangsvollstreckung sowie das Recht der Verfahrenspartei auf Teilnahme an der Befundaufnahme erörtert. 

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Baugrundrisiko aus bauwirtschaftlicher Sicht

Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich neben der Definition des Begriffes Risiko mit dem Baugrundrisiko im Kontext bauvertraglicher Regelungen. Neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen und den baupraktischen Fragestellungen wird die Haftung des Bauherren, die Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers, Risikominimierungsoptionen sowie das Baugrundrisiko bei Pauschal- und Festpreisvereinbarungen erörtert. Die Ausführungen werden durch Diskussion von obergerichtlichen Entscheidungen abgeschlossen. 

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Schimmel in der Wohnung – Ursachen und Untersuchungsmethodik

Ein beträchtlicher Anteil von Wohnungen (vor allem in Altbauten,aber durchaus auch in Neubauten) ist von Schimmelbefallbetroffen. Meist lassen sich die Ursachen nicht durch einen einfachen Augenschein sicher ermitteln, sodass viele Schadensfällevor Gericht kommen. Die vorliegende Arbeit behandelt diemethodischen Ansätze und vielfältigen Messmöglichkeiten, mit denen letztlich gesicherte Aussagen über die Ursachen erarbeitetwerden können. 

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Die zivilrechtliche Haftung des Sachverständigen

Wissen ist Macht, sachverständiges Wissen im Prozess mitunter "Allmacht". Zunehmend wollen Parteien aber Gewissheit darüber erlangen, ob das Fachwissen, das der Sachverständige in den Prozess eingebracht hat, auch richtig war. Die fachliche Beurteilung des Sachverständigen wird einer weiteren Überprüfung unterzogen: der Sachverständige soll für die Richtigkeit seiner Aussagen einstehen, er soll "haften". 

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Zur Problematik fachgerechter Testanwendung und bestmöglicher Durchführungspraxis der Psychologischen Diagnostik in der psychologischen Sachverständigentätigkeit

Aufgrund der in den letzten Jahren stattfindenden, problematischen Entwicklungen sollen Eckpunkte und Empfehlungen für die Erstellung familienpsychologischer Gutachten, insbesondere auf dem Arbeitsfeld der psychologischen Testung für die Praxis des Gutachterwesens in Österreich, gegeben werden. Im Sinne einer "best practice" können diese Ausführungen aber als Hinweise dienen, welche die Tätigkeit der psychologischen Sachverständigen nützlich unterstützen und Laien entsprechende Mindeststandards an Gütekriterien vermitteln können. Zugleich können sie auch für den Leser eines Gutachtens wichtige Hinweise zur Beurteilung für deren Strukturierung geben. 

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Zur Honorierung des Sachverständigengutachtens eines Rechtsanwaltes in Honorarfragen (§ 34 Abs 1 GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Mühewaltungsgebühr – Vorbereitung einer Verhandlung bezüglich des eigenen Gutachtens; Teilnahme an der Verhandlung (§ 34 GebAG)

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Zur Warnpflicht des Sachverständigen (§ 25 Abs 1 GebAG) und zum Mühewaltungsstundensatz bei Technischen Büros (§ 34 Abs 2 GebAG)

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Zur Mühewaltungsgebühr bei neurologischer und psychiatrischer Begutachtung (§§ 34 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 Z 1, § 37 Abs 1, § 49 Abs 2 GebAG)

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Gebührenbestimmung – Vereinbarung über die Höhe der Mühewaltungsgebühr mit dem Richter ohne jede Bedeutung (§ 34 GebAG)

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Keine Nachschusspflicht (§§ 332, 365 ZPO); Warnpflicht (§ 25 Abs 1 GebAG, § 3 GEG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Kein Nachtragen von Einwendungen gegen den Gebührenanspruch im Rekurs (§ 39 Abs 3 GebAG) – Zahlungsauftrag an die Parteien bezüglich eines Gebührenrests grundsätzlich unzulässig (§ 42 Abs 1 Geb

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Schmerzengeldsätze in Österreich

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Berichte

Delegiertenversammlung 2007

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Landesverband Wien, Niederösterreich und Burgenland: Information für Mitglieder

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Literatur

Gesamtdokument

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