Anschaffungskosten für Normen als SV-Gebühren

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Immer wieder benötigen Sachverständige zur Erfüllung eines Gerichtsauftrags eine oder mehrere fallspezifisch relevante Normen, die sie in der Regel nur gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr vom Austrian Standards Institute (ASI) oder einer vergleichbaren Institution beziehen können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die dafür aufgewendeten Kosten in die Gebührennote aufgenommen werden können.

Gemäß § 31 Abs 1 Z 5 GebAG sind den Sachverständigen unter anderem die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste zu ersetzen, die für BefundaufnahmeundGutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören. Als ausdrückliches Beispiel nennt das Gesetz Kosten für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens.

Schon vor längerer Zeit hat das OLG Wien dazu entschieden, dass auch der Aufwand für den Kauf von Normvorschriften nach § 31 Abs 1 Z 5 GebAG  zu ersetzen ist (OLG Wien 2 R 18/84).

Die Anschaffungskosten für eine Norm können daher grundsätzlich als sonstige Kosten gemäß § 31 Abs 1 Z 5 GebAG in die Gebührennote aufgenommen werden. Voraussetzung für den Zuspruch solcher Kosten ist die Behauptung - und (nur über Aufforderung des Gerichts) die Bescheinigung, dass die Norm nicht zur üblichen Grundausstattung der oder des Sachverständigen gehört, sondern ihr Kauf nur aus Anlass des konkreten Auftrags erforderlich war.

Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit Parteien, ihren Rechtsvertretern oder den Revisoren empfiehlt es sich, bereits in die Gebührennote einen entsprechenden Hinweis auf die Notwendigkeit der Anschaffung der Norm aus Anlass des konkreten Auftrags aufzunehmen.

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