Richtlinie zum Bildungs-Pass

Die Richtlinie im Original als PDF downloaden: Richtlinie

Richtlinie zum Bildungs-Pass
für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
in der von den Delegierten am 4.5.2002 beschlossenen
und am 16.5.2009 geänderten Fassung


1. Allgemeines

1.1. Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen richtet als Beitrag zur Qualitätssicherung einen Bildungs-Pass ein, in dem die Fortbildungsaktivitäten des Sachverständigen dargestellt werden.

1.2. Dieses Instrument dient zum Nachweis der absolvierten Fortbildungsaktivitäten im Sinn des § 6 Abs 3 SDG und bildet neben den dort erwähnten Erhebungen im Bereich der Gerichte und der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens der Kommission eine weitere Entscheidungshilfe für die mit der Rezertifizierung befassten Präsidenten.

1.3. Der Bildungs-Pass ist daher ein Mittel zur Überprüfung der weiteren Eignung des Sachverständigen. Er ist keine bindende Voraussetzung für die Rezertifizierung, die ausschließlich den zuständigen Präsidenten obliegt, die aber dabei auch die erfolgte Fortbildung berücksichtigen, die durch Vorlage eines Bildungs-Passes in einfacher und fachlich fundierter Form nachgewiesen wird.

2. Organisation

2.1. Der Bildungs-Pass wird vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach dem in der Anlage wiedergegebenen Muster aufgelegt. Die konkrete Administration obliegt den Landesverbänden.

2.2. Die Führung des Bildungs-Passes ist für Mitglieder kostenlos, Nichtmitglieder haben eine vom Landesverband festgesetzte Gebühr zu entrichten.

2.3. Bei jedem Landesverband wird eine Evaluierungskommission eingerichtet, die die von den Sachverständigen absolvierten Fortbildungsveranstaltungen nach den Bewertungsrichtlinien (unten 3.) evaluiert.

2.4. Die Evaluierungskommission besteht aus einem vom Vorstand des Landesverbandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestellten - allenfalls auch im Ruhestand befindlichen - Richter, der den Vorsitz führt, sowie einem von diesem beigezogenen Fachberater aus dem Kreis der vom Landesverband vorgeschlagenen Personen, die nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Sachverständigenliste eingetragen sind.

2.5. Die Mitglieder der Evaluierungskommission haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Der finanzielle und administrative Aufwand für die Tätigkeit der Kommission wird vom Landesverband getragen, der auch die Vergütung für die Kommissionsmitglieder festsetzt.

3. Bewertungsrichtlinien

3.1. Die von den Sachverständigen gemeldeten Fortbildungsaktivitäten sind von der Evaluierungskommission im Nachhinein zu bewerten.

3.2. Grundvoraussetzung für eine positive Evaluierung ist, dass die Aktivität als solche der Fortbildung in Bezug auf die Gutachtertätigkeit zuzurechnen ist, entweder weil sie fachbezogen ist oder sich mit allgemeinen Problemen des Sachverständigenwesens (Verfahrensrecht, Gebührenrecht, Gutachterarbeit) befasst.

3.3. Als Fortbildungsaktivitäten, die im Bildungs-Pass dokumentiert werden, kommen beispielsweise in Betracht:

3.3.1. Vorträge und Seminare über Methodik und rechtliche Grundlagen der Sachverständigentätigkeit im Allgemeinen

3.3.2. fachbezogene Vorträge und Seminare aus dem Tätigkeitsbereich des Sachverständigen in den eingetragenen Fachgebieten

3.3.3. einschlägige, vom Sachverständigen selbst gehaltene Fachvorträge in den betreffenden Fachgebieten

3.3.4. fachgebietsbezogene Publikationen des Sachverständigen

3.4. Ist der Sachverständige zur Ausübung eines Berufes befugt, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so gelten die von der jeweiligen Kammer (gesetzlichen Interessenvertretung) anerkannten Fortbildungsmaßnahmen auch als Fortbildung für Gerichtssachverständige, sofern nicht die Fachveranstaltung zur gerichtlichen Sachverständigentätigkeit keinen Bezug mehr hat.

4. Verfahren

4.1. Der Bildungs-Pass wird von dem Landesverband ausgegeben, in dessen Gebiet sich der Gerichtshof befindet, dessen Präsident für den Sachverständigen zuständig ist.

4.2. Der Bildungs-Pass enthält die Daten des SV, die Bezeichnung des zuständigen Gerichtshofs, die absolvierten Veranstaltungen, eine Aufzählung allfälliger Publikationen samt Angabe ihres Umfangs sowie Programme und Teilnahmebestätigungen.

4.3. Die Eintragung von Fortbildungsaktivitäten erfolgt aufgrund von Meldungen der Sachverständigen. Die konkrete Vorgangsweise bei der Eintragung der positiv evaluierten Fortbildungsaktivitäten bestimmen die Landesverbände

4.4. Aus den übermittelten Unterlagen über Veranstaltungen müssen folgende Informationen hervorgehen:

4.4.1. Bezeichnung der Veranstaltung

4.4.2. Zeit und Ort der Veranstaltung

4.4.3. Veranstalter

4.4.4. Veranstaltungsprogramm, aus dem sich die Nettofortbildungszeit entnehmen lässt

4.4.5. erhaltene Unterlagen (Aufzählung oder Erwähnung genügt)

4.5. Den Unterlagen ist auch eine Teilnahmebestätigung anzuschließen.

4.6. Bei Publikationen ist ein Belegexemplar oder Sonderdruck vorzulegen.

4.7. Die eingereichten Unterlagen werden vom Landesverband auf Vollständigkeit geprüft und der Evaluierungskommission vorgelegt, die über die Fortbildungstauglichkeit befindet. Eine Fortbildungsaktivität ist dann positiv evaluiert, wenn dies beide Kommissionsmitglieder befürworten.

4.8. Nach der Evaluierung werden deren Ergebnisse (tunlichst EDV-mäßig) erfasst und im Bildungs-Pass vermerkt. Anlässlich der Rezertifizierung bestätigt der Landesverband die Richtigkeit der Eintragungen.

4.9. Wurde eine gemeldete Aktivität nicht positiv evaluiert, so ist dies dem Sachverständigen mitzuteilen. Der Sachverständige hat in diesem Fall die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mitteilung und Stellungnahme sind dem Bildungs-Pass anzuschließen.

Zum Seitenanfang springen