Nachweis der Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Jeder Bewerber ist verpflichtet, vor Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste dem für seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3 SDG) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in diese Liste aufrecht zu erhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen (§ 2a Abs 1 SDG). Die Mindestversicherungssumme hat € 400 000 für jeden Versicherungsfall zu betragen (§ 2a Abs 2 SDG). Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig (§ 2a Abs 3 SDG). Die Versicherer sind verpflichtet, dem Landesgerichtspräsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen (§ 2a Abs 4 SDG).

Deckungsbestätigung als Nachweis

Um sicherzustellen, dass anhand dieser Bestätigung beurteilt werden kann, dass die Versicherung auch tatsächlich den Voraussetzungen des § 2a SDG entspricht, soll folgende Formulierung verwendet werden (Erlass vom 4. März 1999 SV 1999/1, 30):

Die (Bezeichnung der Versicherung) bestätigt, dass für (Name, Anschrift des Sachverständigen) zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine dem § 2a SDG entsprechende Haftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens € 400.000 für jeden Versicherungsfall besteht. Es bestehen kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung. Die (Bezeichnung des Versicherers) verpflichtet sich, dem Präsidenten des (Bezeichnung des Gerichtes) unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Deckungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Für diese Haftpflichtversicherung hat der Hauptverband einen Rahmenvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage Versicherungsschutz im Rahmen von Einzelverträgen und (für geringfügig beauftragte Sachverständige) von Kollektivverträgen gewährt wird. Unterlagen erhalten Sie in jedem Landesverband. Es bleibt Ihnen aber selbstverständlich unbenommen, selbst für die erforderliche Versicherungsdeckung zu sorgen.

Zum Seitenanfang springen