Budgetbegleitgesetz 2011 - Änderungen für Sachverständige

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Das erst knapp vor Jahresende beschlossene und am 30.12.2010 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) bringt auf 246 Seiten eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen. Hier können nur die für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit wesentlichen Regelungen skizziert werden.

Keine „verhandlungsfreie Zeit“, aber Hemmung von Fristen

Die früher als „Gerichtsferien“ bezeichnete „verhandlungsfreie Zeit“ wird als solche beseitigt. Allerdings erfolgt in bestimmten Verfahren während konkreter Zeiträume (zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner) so wie bisher eine Hemmung von Rechtsmittelfristen, was sich auch auf die Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist im Gebührenbestimmungsverfahren auswirken kann (§ 222 Abs 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Daher gilt die Fristenhemmung zwar für die Erhebung eines Rekurses gegen einen Gebührenbestimmungsbeschluss, nicht aber für die Frist zur Erstattung des Gutachtens.

Amtliches Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld beträgt nach § 10 Abs 3 der Reisegebührenvorschrift - RGV

  • für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 €
  • für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €

Die frühere Unterscheidung der Motorfahrräder und Motorräder nach dem Hubraum und die Befristung der erhöhten Sätze (zuletzt bis 31.12.2010) entfallen

Gebühr auf volle Euro abzurunden

Die Rundungsbestimmung des § 39 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, nach der die Gebührenbeträge auf volle zehn Centaufzurunden waren, wird dahin geändert, dass nun eine Abrundung auf volle Eurovorzunehmen ist.

Rechtsmittelentscheidungen über Gebühren durch Einzelrichter

Über Rechtsmittel gegen Gebührenbestimmungsbeschlüsse entscheidet nun, wenn es um Sachverständigen- oder Dolmetschergebühren geht, nicht mehr ein Senat, sondern ein Einzelrichter des übergeordneten Gerichts. Lediglich beim Obersten Gerichtshof bleibt dafür ein Senat zuständig (§ 31 Abs 5 Z 2 und § 33 Abs 2 Strafprozessordnung - StPO; § 8a Jurisdiktionsnorm - JN).

Die neuen Bestimmungen sind grundsätzlich ab 1.1.2011 anzuwenden, für Rechtsmittelentscheidungen teilweise auch erst ab 1.5.2011.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_I_111/BGBLA_2010_I_111.pdfsig

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