Entscheidung über (Re-)Zertifizierung ab 2014 anfechtbar

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Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage hatten Bewerberinnen und Bewerber um Eintragung in die Sachverständigenliste oder um Verlängerung der Eintragung keinen Anspruch auf Eintragung in die Sachverständigenliste (Zertifizierung) oder auf Verlängerung (Rezertifizierung) (§§ 4 Abs 3 und 6 Abs 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG). Die Ablehnung des Eintragungsansuchens wurde der Bewerberin oder dem Bewerber daher bloß mitgeteilt; es hatte kein (begründeter) Bescheid zu ergehen.

2011 traf allerdings der Europäische Gerichtshof (C-372/09 und C-373/09, Josep Peñarroja Fa, SV 2011/3, 147 mit Anmerkung von Krammer) eine folgenschwere Entscheidung: Er sprach aus, dass eine nationale Regelung, wonach die Eintragung in eine Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren Rechtsmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde, dem Art 49 EG (heute: Art 56 AEUV) widerspricht.

Damit war auch die österreichische Rechtslage berührt, weil Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über den Anlassfall und die betroffenen Mitgliedsstaaten hinaus europarechtlich verbindlich sind und damit auch anders lautendem nationalen Recht vorgehen (Anwendungsvorrang). Eine Anpassung der österreichischen Bestimmungen an die durch die Entscheidung des EuGH geschaffene Rechtslage wurde dadurch unvermeidlich.

Diese Anpassung erfolgte hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Qualifikationen bereits durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 - BRÄG 2013 (BGBl I 2013/159) mit Wirksamkeit vom 1.9.2013. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu (BGBl I 2013/190) wurde schließlich angeordnet, dass ab 1.1.2014 über den Eintragungsantrag und über den Antrag auf Rezertifizierung mit Bescheidzu entscheiden ist (§§ 4 Abs 3, 6 Abs 2 SDG). Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu (§ 11 SDG). Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen (§ 7 Abs 4 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz – VwGVG; BGBl I 2013/33).

Personen, denen die Eintragung in die Liste ganz oder teilweiseverweigert wird, oder Sachverständige, deren Rezertifizierung ganz oder teilweise abgelehnt wird, können sich daher in Hinkunft beim Bundesverwaltungsgericht beschweren. Damit wird der gleiche Rechtsschutz erreicht, der schon bisher im Verfahren wegen Entziehung der Eigenschaft als Sachverständige vorgesehen war (§ 11 SDG).

Zum Nachlesen:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu (siehe Art 11)
Stellungahme des Hauptverbandes im Gesetzgebungsverfahren

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