Erstattung von Gutachten durch GmbH oder andere juristische Personen

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Häufig stellt sich die Frage, ob Gutachtensaufträge nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen persönlich oder auch von juristischen Personen – zB einer GmbH, deren Mitarbeiter und/oder Gesellschafter der Sachverständiger ist – übernommen werden dürfen.

Hier ist strikt zwischen den im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden erstatteten Gutachten und Privatgutachten zu unterscheiden:

Adressat des behördlichen Auftrags (der Bestellung zum Sachverständigen) ist grundsätzlich eine natürliche Person. Auch aus den Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 1 SDG geht klar hervor, dass als Sachverständiger nur eine physische Person, nicht aber eine juristische Person in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen werden kann. Schließlich sind auch nach den Prozessgesetzen grundsätzlich natürliche Personen zu Sachverständigen zu bestellen. Durch die gerichtliche oder behördliche Bestellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Sachverständigen und dem Bund, der daraus resultierende Gebührenanspruch steht ebenfalls dem Sachverständigen persönlich zu. Die Erstattung von Gutachten im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ist daher nur durch den Sachverständigen persönlich zulässig. Wird im gerichtlichen oder behördlichen Auftrag eine juristische Person bezeichnet, so wird darunter in aller Regel das vertretungsbefugte Organ (zB Leitung, Vorstand) verstanden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur dort, wo sie das Gesetz ausdrücklich erlaubt – so etwa für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, wo § 128 Abs 2, 2a StPO idF des 2. GeSchG (BGBl I 2009/40) vorsieht, dass mit der Durchführung einer Obduktion auch eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin beauftragt werden kann.

Im Gegensatz dazu erfolgt die Erstattung von Privatgutachten aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts, dessen Inhalt der privatautonomen Gestaltungsfreiheit der beteiligten Parteien unterliegt. Bei Privatgutachten lassen die Regelungen des Werk- oder Dienstvertrages weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten zu. Privatgutachtertätigkeit kann daher auch von einer GmbH oder einer sonstigen juristischen Person ausgeübt werden. Diese kann Gutachtensaufträge übernehmen und auch durch bei ihr angestellte oder ihr als Gesellschafter angehörende natürliche Personen ausführen lassen und diese Leistungen dem privaten Auftraggeber verrechnen.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Gesellschaft, die einen solchen Gutachtensauftrag ausführt, kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist, selbst wenn die das Gutachten erstattende Person als Mitarbeiter diese Eigenschaft aufweist. Da der Sachverständige in diesem Fall nicht selbstständig, sondern unselbstständig tätig ist, fehlt ihm jedenfalls auch die nach den Standesregeln (Punkt 1.2) bei einem Privatgutachten verlangte Unabhängigkeit. Daher darf ein in dieser Form erstattetes Gutachten auch nicht mit dem Rundsiegel des Sachverständigen (§ 8 Abs 5 SDG) versehen werden, weil dieses nur bei eigenständiger Sachverständigentätigkeit verwendet werden darf.

Der bloße Hinweis auf die Eigenschaft als Gerichtssachverständiger ohne reklamehafte Hervorhebung wird dessen ungeachtet zulässig sein, weil er nach Punkt 1.7 der Standesregeln selbst im kommerziellen Bereich gestattet ist und der Sachverständige auch bei Sachverständigentätigkeit im Auftrag eines Dienstgebers zur absoluten Objektivität verpflichtet ist (Punkt 1.2 der Standesregeln).

In versicherungsrechtlicher Sicht ist schließlich zu beachten, dass die von dem Gerichtssachverständigen gemäß § 2a SDG abzuschließende Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur für diesen persönlich gilt. Übernimmt eine GmbH oder eine sonstige juristische Person einen Auftrag zu einem Privatgutachten, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn auch diese in dem von dem das Gutachten erstattenden Sachverständigen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag als versicherte Person angeführt ist oder wenn für die juristische Person eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

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