Frist von 14 Tagen (§ 38 Abs 1 GebAG) unbedingt einhalten!

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§ 38 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sieht vor, dass Sachverständige ihren Anspruch auf Gebühr bei sonstigem Verlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit geltend machen müssen.

Hält man die Frist von 14 Tagen nicht ein, so bewirkt dies nach der klaren gesetzlichen Anordnung den Verlust des Anspruchs, was bedeutet, dass für die geleistete Tätigkeit eine Gebühr weder bestimmt noch ausgezahlt werden darf. Es empfiehlt sich daher, Fristversäumnisse unter allen Umständen zu vermeiden.

Da die Frist durch den Abschluss der Tätigkeit in Gang gesetzt wird, ist darauf zu achten, wann ein solcher Abschluss eintritt. Das ist immer dann der Fall, wenn der gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Auftrag vollkommen erfüllt wurde oder wenn feststeht, dass es zu einer Erfüllung nicht mehr kommen kann. Die wichtigsten Fälle sind:

  • Schriftliche Gutachtenserstattung ohne mündliche Erörterung
  • Mündliche Gutachtenserstattung
  • Widerruf (Entziehung) des gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Auftrags
  • Ruhen oder Unterbrechung des Verfahrens
  • Vertagung auf unbestimmte Zeit (strittig)

Die bloße Ablieferung des aufgetragenen schriftlichen Gutachtens in einem Zivil- oder Strafverfahren löst die Frist dann nicht aus, wenn in der Folge noch weitere Sachverständigenleistungen zu erbringen sind. So gehört es nach § 357 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auch bei schriftlicher Begutachtung zur Sachverständigentätigkeit, dass die oder der Sachverständige auf Verlangen zum bereits erstatteten  Gutachten mündliche Aufklärungen gibt und dieses bei der mündlichen Verhandlung erläutert. Im Strafverfahren ist in ähnlicher Weise bei schriftlicher Begutachtung die Vernehmung der oder des Sachverständigen vorgesehen (§§ 247, 252 Abs 1 Strafprozessordnung - StPO): Grundsatz der Mündlichkeit).

Da Sachverständige über den weiteren Verfahrensverlauf aber keine Prognose stellen und die weiteren Vorhaben der Parteien und des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nicht erraten können, ist es - um einen drohenden Anspruchsverlust sicher zu vermeiden - notwendig, nach jeder Tätigkeit (Übermittlung des schriftlichen Gutachtens, Teilnahme an einer Verhandlung, Übersendung eines ergänzenden Gutachtens usw) sogleich eine Gebührenverzeichnung vorzunehmen.

Eine solche abschnittsweise Verzeichnung ist auch deshalb sinnvoll, weil zwar nach dem GebAG mit einem einzigen Gebührenbestimmungsbeschluss über die Sachverständigengebühren entschieden werden soll, die erstgerichtliche Praxis aber häufig bei abschnittsweiser Abrechnung von Gebühren auch mehrere Gebührenbeschlüsse fasst, was bei länger dauernden Verfahren zu einer rascheren Honorierung erbrachter Leistungen führt.       

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