Für Staatsanwaltschaft erstellte Gutachten versichert!

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Sachverständige sind verpflichtet, sich gegen allfällige aus der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit entstehende Schadenersatzansprüche zu versichern (§ 2a Abs 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG; Hier geht es zu den Einzelheiten). Für diese Haftpflichtversicherung hat der Hauptverband einen Rahmenvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage Versicherungsschutz im Rahmen von Einzelverträgen und (für geringfügig beauftragte Sachverständige) von Kollektivverträgen gewährt wird.

Die mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) samt einschlägigen Begleitgesetzen geschaffene neue Rechtslage (Details siehe hier) hat im strafprozessualen Vorverfahren wesentliche Änderungen im Bereich des Sachverständigenbeweises mit sich gebracht. Insbesondere sind nach §§ 103 Abs 2 und 126 Abs 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung Sachverständige im neu geregelten Ermittlungsverfahren grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft zu bestellen, während nach der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage Sachverständige im Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter bestellt wurden (§ 119 Abs 1 [alt] StPO).

Da die über den Verband abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträge die Beauftragungdurch die Staatsanwaltschaft nicht kennen, sondern nur zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Sachverständigentätigkeit unterscheiden und auch den Begriff „Gerichtsgutachten“ verwenden, wurden die beteiligten Versicherungsunternehmen UNIQA Sachversicherung AG und Grazer Wechselseitige Versicherung AG um Bestätigung ersucht, dass auch die im Auftrag der Staatsanwaltschaft im strafprozessualen Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten als „Gerichtsgutachten“ im Sinn der Versicherungsverträge zu verstehen sind und dass die in diesem Bereich entfaltete Gutachtertätigkeit als gerichtliche Gutachtertätigkeit anzusehen ist. Die genannten Versicherungen haben dazu folgende Erklärung abgegeben:

„Wir halten versicherungsgültig fest, dass die Beauftragung von Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im neu geregelten Ermittlungsverfahren als gerichtliche Gutachtertätigkeit im Sinne der diesem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungs-bedingungen für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. November 1998 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (BGBl. Nr. 168/1998) gilt.“

Mit dieser Erklärung ist erfreulicherweise die durch die neue Rechtslage in diesem Bereich geschaffene Unsicherheit beseitigt.

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