Gerichtsgebühren ab 1.8.2017 erhöht

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§ 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) enthält eine Wertanpassungsklausel: Danach sind die Gebühren und Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der Verbraucherpreisindex 2000 gegenüber der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat.

Mit 1.8.2017 ist es wieder soweit: Mit Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren (BGBl II 2017/152) wurden auch einige für Sachverständige relevante Gebühren angehoben, und zwar (Art I Z 18):

  • Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung gemäß §§ 4, 6 SDG (TP 14 Z 3 GGG): von € 56,00 auf € 59,00
  • Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs 5 SDG (TP 14 Z 3a GGG)

- im ersten Kalenderjahr von € 192,00 auf € 202,00

- in jedem weiteren Kalenderjahr von € 39,00 auf € 41,00

Die erhöhten Sätze sind nach Art II auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2017 begründet wird.

Daher unterliegen ab 1.8.2017 gestellte Zertifizierungs- und Rezertifizierungsanträge der erhöhten Gebühr. Für die Zusatzeintragung kommt es auf die erstmalige Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit an. Ab 1.8.2017 löst sie die höhere Gebühr aus. Die erhöhte Gebühr für die weiteren Kalenderjahre gilt ab 2018 (§ 2 Z 7 und Z 7b GGG).

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