Gutachtenserörterung im Zivilprozess – Unterstützung der Partei durch Privatgutachter?

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Aus unserer Beratungspraxis stammt die interessante Frage, ob sich die Partei eines Zivilprozesses bei der Erörterung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen der Unterstützung durch private Expertinnen und Experten (Privatgutachter) bedienen kann, die womöglich sogar selbst Fragen an den Gerichtsgutachter stellen könnten. Hier ist die Antwort: 

Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält für den hier interessierenden Bereich der Gestaltung der mündlichen Verhandlung nur ganz wenige konkrete Vorschriften und lässt damit der Gestaltung durch das Gericht breiten Raum. Die Kernaussage findet sich in § 180 Abs 1 ZPO: „Der Vorsitzendeeröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.“ Im Verfahren vor dem Einzelrichter, das ja den Regelfall darstellt, gestaltet dieser den äußeren Ablauf der Verhandlung allein (§ 195 ZPO). Bestimmungen darüber, welche Personen wo sitzen oder wer wen beraten darf, fehlen im Gesetz überhaupt. Nicht einmal die „herkömmliche“ Sitzordnung (Klägerin rechts, Beklagter links von der Richterin) kann man dort finden – prompt ist sie bei manchen Gerichten oder Richtern auch umgekehrt.

Interessanterweise enthält aber die Strafprozessordnung (StPO) zu der hier gestellten Frage eine aufschlussreiche Regelung, die jüngst sogar im Sinn eines Fragerechts erweitert wurde:

Nach § 249 Abs 3 StPO kann der Angeklagte zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.

Auch wenn diese Bestimmung im Zivilprozess nicht direkt anwendbar ist, ist sie doch (auch) Ausfluss des Gedankens eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich Verfassungsrang genießt: Danach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Es gibt nun gute Gründe dafür, die Beratung der Partei durch eine Privatgutachterin oder einen Privatgutachter bei der Erörterung des Gerichtsgutachtens diesem Fairnessprinzip zu unterstellen, weil Parteien, aber auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als fachliche Laien dem auf seinem Gebiet versierten Gerichtssachverständigen eindeutig unterlegen sind und dieses Ungleichgewicht durch fachliche Unterstützung – etwa durch eine Privatgutachterin – ausgeglichen werden kann, womit dem Grundsatz der Waffengleichheit ebenso wie im Strafverfahren entsprochen würde.

Auch wenn die richterliche Gestaltungsfreiheit beim äußeren Ablauf der Verhandlung grundsätzlich zu respektieren ist, sollte man daher die Unterstützung der Partei durch einen neben ihr sitzenden und sie beratenden Privatgutachter zulassen, dem sinnvollerweise auch selbst Fragen an den Gerichtsgutachter zu gestatten wären. Dass darunter der geordnete Ablauf der Verhandlung nicht leiden darf, versteht sich von selbst. Eine Verweigerung dieser Unterstützung könnte unter Umständen sogar in einem Rechtsmittel als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Jedenfalls empfiehlt es sich für die Partei, diese Frage mit dem Gericht vorab zu klären.

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