Neuer SV-Ausweis ab 1.1.2023 – Bisheriger Ausweis weiterhin gültig

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Das Bundesministerium für Justiz hat mit Erlass vom 12. Dezember 2022 bekanntgegeben, dass ab 1.1.2023 neue Ausweiskarten für die Gerichtssachverständigen (und Dolmetscher:innen) ausgegeben werden. Dies beruht auf der infolge der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/202 mit diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Neufassung des § 8 SDG.

Demnach sollen den Sachverständigen anstelle der bisherigen mit einem geeigneten Zertifikat versehenen Gerichtssachverständigenausweiskarten künftigreine Ausweiskarten (ohne zusätzliches Zertifikat und damit ohne Chip) ausgestellt werden. Der Ausweis wird als amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz FMGwG gemäß § 8 Abs. 1 und 2 SDG in Form einer Kunststoffkarte mit zwei Sicherheitszeichen (Optical Variable Ink [OVI]-Sicherheitsmerkmal am rechten oberen Rand der Ausweiskartenvorderseite; 3D-Effekt bei der Wortfolge „gerichtlich zertifiziert“ am unteren Rand der Ausweiskartenrückseite) neu aufgelegt. Auf der Vorderseite der Ausweiskarte werden die Eigenschaft als allgemein beeidete:r und gerichtlich zertifizierte:r Sachverständige:r, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, ein erkennbares, zum Ausstellungszeitpunkt aktuelles Kopfbild und die Unterschrift der/des Sachverständigen in gescannter Form, das für die Eintragung zuständige Landesgericht als ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer sowie auf der Rückseite der Ausweiskarte die Fachgruppe/n, für die der/die Sachverständige eingetragen ist, angeführt. Um einheitliche Inhalte und ein einheitliches Erscheinungsbild der Ausweiskarten sicherzustellen, ist aus Platzgründen eine Anführung des/der Fachgebiete nicht möglich; aus denselben Gründen können auf der Ausweiskarte nur bis zu neun Fachgruppen eingetragen werden. Die neuen Ausweiskarten werden aufgrund des Entfalls der Zertifikatspflicht nicht mehr mit einem Chip versehen.

Die Ausweiskarten sind bei den zuständigen Landesgerichtspräsident:innen mit dem durch das Bundesministerium für Justiz (elektronisch) bereitgestellten Formular zu bestellen. Die Aushändigung der Ausweiskarten erfolgt bereits bei der Beeidigung der Sachverständigen. Für die Ausstellung der Ausweiskarte sind keine gesonderten Kosten zu entrichten.

Die bis zum 31. Dezember 2022 ausgegebenen alten Ausweiskarten können bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsdauer weiter geführt, jedoch nicht mehr berichtigt, ergänzt oder verlängert werden. Im Falle einer Änderung der Angaben in der alten Ausweiskarte sowie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Ausweiskarten sind neue Ausweise auszustellen. Auf Verlangen der/des Sachverständigen ist dieser/diesem auch schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Ausweiskarte und ohne Notwendigkeit einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Angaben eine neue Ausweiskarte auszustellen.

Den Erlass samt einem Muster des neuen Ausweises können Sie hier laden.

Der das Zertifikat am „alten“ Ausweis betreffende Signaturvertrag zwischen Sachverständigen und der Fa. A-Trust sieht vor, dass das Signaturzertifikat vom Vertragspartner (= die/der einzelne Sachverständige) selbst widerrufen werden muss und erst damit der Signaturvertrag gekündigt wird. Laut Auskunft einzelner Gerichte wird auf diesen Umstand auch bei Aushändigung der neuen Karte in der zu unterfertigenden Übernahmebestätigung hingewiesen.

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