Stellungnahme zur Qualität der Gutachten von Gerichtssachverständigen

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von VProf DI Dr Matthias Rant

Präsident des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)

Wien, am 13.9.2008

Kernaussage:

Die Richtigkeit und Verlässlichkeit von Gerichtsgutachten hängt von der Verfügbarkeit hoch qualifizierter Gutachter, der sorgfältigen Auswahl für das konkrete Verfahren und einer entsprechenden Kontrolle durch alle Verfahrensbeteiligten ab. Obwohl unzureichende Honorierung Fehlleistungen nicht rechtfertigen kann, würde eine Erfüllung der seit vielen Jahren immer wieder angesprochenen berechtigten Honorarforderungen insbesondere im Bereich derärztlichen Gutachtertätigkeit enormen wirtschaftlichen Druck von den Sachverständigen nehmen und damit zur Sicherung der hohen Qualität von Gerichtsgutachten wesentlich beitragen.

Dazu im Einzelnen:

In zahlreichen Medienberichten der letzten Zeit wurden Fragen der Richtigkeit und Verlässlichkeit der Gutachten von Gerichtssachverständigen sowie ihre Auswirkungen auf die Rechtsprechung und die davon Betroffenen thematisiert. Als Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen, dessen Landesverbänden die weit überwiegende Zahl der für die Gerichte tätigen zertifizierten Sachverständigen Österreichs angehört, möchte ich dazu folgendes klarstellen:

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind den Gerichten zur Verfügung stehende Experten, die sich nach mindestens fünfjähriger Berufspraxis einem gerichtlichen Zertifizierungsverfahren unterziehen und bei dessen erfolgreicher Absolvierung in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen werden. Im konkreten Gerichtsverfahren werden sie von den Entscheidungsorganen (Richterinnen und Richtern, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern) bzw. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft ausgewählt und stellen diesen ihre Fachkunde zur Verfügung. Als Beweismittel sind sie bzw ihre Gutachten dabei Erkenntnis- und Informationsquelle für den Richter, dh. für die Rechtsanwender, als fachkundige Berater legitimieren sie darüber hinaus die behördliche Entscheidung durch ihre Qualifikation und Autorität als Fachleute.

Damit sind aber auch die Grenzen der Funktion klar aufgezeigt: Sachverständige helfen bei der Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen, treffen diese aber niemals selbst. Sowohl die Tatfrage (hat sich ein bestimmter Sachverhalt, etwa ein Fall von Kindesmissbrauch ereignet?) als auch die Rechtsfrage (welche Rechtsfolge, etwa die Bestrafung des Täters, ist daraus abzuleiten?) hat immer die entscheidende Richterin, der entscheidende Richter, niemals aber die oder der Sachverständige zu lösen.

Gerade deshalb ist die sorgfältige und verantwortungsbewusste Auswahl des für den jeweiligen Fall passenden Sachverständigen durch den Richter von so großer Bedeutung – die Fälle sind oft sehr unterschiedlich, ebenso wie die jeweilige berufliche Erfahrung des zu bestellenden Sachverständigen. Mit der richtigen Auswahl des passenden Sachverständigen wird oft der Erfolg des Verfahrens entscheidend positiv oder nachteilig beeinflusst.

Natürlich ist höchste Qualität der Tätigkeit von Sachverständigen unabdingbare Vorraussetzung einer sachlich richtigen Entscheidung. Eine laufende Qualitätssicherung ist daher ein zentrales Anliegen des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen und seiner Landesverbände. Die ständige Mitarbeit in den Zertifizierungskommissionen, die von den Verbänden organisierten Fortbildungsmaßnahmen, das Instrument des Bildungs-Passes, aber letztlich auch die in den Statuten verankerte disziplinäre Wahrnehmung von Verstößen gegen die Standesregeln dienen diesem Zweck.

Bei der Kritik an den Ergebnissen von Sachverständigengutachten darf zunächst nicht übersehen werden, dass in komplexen Fällen oft verschiedene Standpunkte wissenschaftlich vertretbar sind und dass auch in Fragen der Gutachtensmethodik von anerkannten Experten durchaus unterschiedliche Ansichten vertreten werden können und auch vertreten werden. Außerdem werden Qualitätsmängel oft von jenen Parteien oder Verfahrensbeteiligten behauptet, für die sich die gutachterlichen Aussagen ungünstig auswirken, sodass solche Vorwürfe mit der gebotenen Vorsicht zu betrachten sind.

Bedauerlicherweise können natürlich im Bereich der Sachverständigenarbeit so wie auch in anderen Bereichen menschlicher Tätigkeit Fehler nicht ausgeschlossen werden, dies gilt für den Sachverständigen genauso wie für den Richter. Dazu gibt es auch stets die Berufungsmöglichkeit im Gerichtsverfahren. Ob in den konkret diskutierten Fällen eventuell ein Fehlurteil vorliegt, werden die im Zusammenhang damit laufenden Verfahren zeigen. Ganz allgemein weise ich aber darauf hin, dass die Ursachen für allfällige Fehlleistungen und deren unerwünschte Folgen in mehreren Bereichen liegen, die nicht immer klar herausgearbeitet werden.

Zunächst ist der bereits geäußerten Meinung der Richtervereinigung voll zuzustimmen, dass Sachverständige im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Verfahren entscheiden, sondern dass die Feststellung der für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen und ihre rechtliche Beurteilung ausschließlich dem Gericht obliegt. Ebenso wie die Qualität von Gutachtern ex ante im Rahmen ihrer Zertifizierung geprüft wird, ist es Sache des Gerichts und aller Verfahrensbeteiligten, gutachterliche Leistungen nicht einfach zu übernehmen, sondern kritisch zu hinterfragen und auf völlige Klarheit zu dringen.

Große Bedeutung kommt daher auch der Auswahl von Sachverständigen in einem konkreten Verfahren zu. Die verschiedentlich beklagte Überlastung einzelner Experten kann schon in diesem Stadium dadurch ausgeglichen werden, dass nicht in jedem Fall dieselbe Person bestellt wird. In den meisten Fachgebieten enthält die Gerichtssachverständigenliste hinreichend viele Eintragungen, sodass die übrigens auch verfahrensrechtlich vorgeschriebene Variation bei der Auswahl möglich ist. Wenn im Verfahren begründete Bedenken gegen die Fachkunde von Sachverständigen und damit gegen die Richtigkeit der von ihnen erstatteten Gutachten erhoben werden, liegt es wiederum am Gericht oder der Staatsanwaltschaft, dies zu beurteilen, daraus trotzdem die richtigen Schlüsse zu ziehen oder das Gutachten entsprechend zu hinterfragen und allenfalls eine Enthebung und Umbestellung vorzunehmen.

Die häufig angesprochene unzureichende Honorarsituation liegt in einigen Bereichen tatsächlich vor. Im äußerst sensiblen Bereich ärztlicher Gutachterleistungen im Strafoder Außerstreitverfahren, aber auch in manchen Konstellationen des Zivilprozesses ist sie, wie die in diesem Zusammenhang zitierten Pauschalsätze leicht erkennen lassen, absolut unzumutbar. Trotz jahrzehntelanger intensiver Bestrebungen des Sachverständigenverbandes und der ärztlichen Standesvertretung ist eine Verbesserung dieses Zustandes bisher letztlich immer am Gesetzgeber gescheitert, der nicht bereit war, die hierfür notwendigen Budgetmittel bereitzustellen. Mit aller Klarheit ist zwar festzuhalten, dass unzureichende Honorierung Sachverständige nach ihrer Standesauffassung niemals davon entbindet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Dennoch würde eine Lösung der offenen und immer wieder angesprochenen Honorierungsfragen den wirtschaftlichen Druck auf die Sachverständigen der betroffenen Sparten vermindern und damit zur Sicherung der hohen Qualität von Gerichtsgutachten wesentlich beitragen.

Dass Fehler bei gerichtlicher Gutachtertätigkeit nie völlig vermeidbar sein werden, liegt auf der Hand. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtssachverständige nach den strengen Regeln der Gutachterhaftung persönlich für Fehlleistungen haften. Seit 1999 sind sie verpflichtet, zur Abdeckung dieser Haftung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Soweit die bestellende Behörde eine Mitverantwortung trifft, greifen die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes ein, sodass auch der Bund als Träger der Gerichtsbarkeit zum Schadenersatz verpflichtet werden kann.

Ich möchte auch nicht unerwähnt lassen, dass ich in meiner Zeit als Präsident der Europäischen Sachverständigenvereinigung EuroExpert feststellen konnte, dass das System der österreichischen Sachverständigen in Europa auch qualitativ im Spitzenfeld liegt, weil es nicht nur ausgereift, sondern auch von einer hohen Qualitätskontrolle geprägt ist.

Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen wird auch weiterhin die Ziele der Qualitätssicherung, aber auch der fairen Entlohnung der österreichischen Gerichtssachverständigen mit allem Nachdruck verfolgen, damit wir diese qualitative Position in Europa aufrecht erhalten können.

Hauptverband der allgemein beeidetenund gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
(Hauptverband der Gerichtssachverständigen)
1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5
Tel: 01 405 45 46, 01 406 32 67
Fax: 01 406 11 56
E-Mail: hauptverband@gerichts-sv.at
Web: www.gerichts-sv.at

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