Urheberrecht an Lichtbildern eines Gutachtens?

·

Folgende Konstellation tritt in der Praxis häufig auf: Ein Privatgutachter fertigt von einem zu schätzenden Kraftfahrzeug Lichtbilder an, nimmt die Schätzung vor und schließt die Lichtbilder seinem Gutachten an. Es kommt zum Prozess, in dem das Privatgutachten als Urkunde vorgelegt wird. Darf nun der in diesem Verfahren bestellte Gerichtssachverständige, dem das Fahrzeug selbst nicht mehr zur Verfügung steht, die Lichtbilder aus dem Privatgutachten verwerten, obwohl der Privatgutachter die Verwertung ausdrücklich untersagt hat?


Ein von einem Gerichtssachverständigen erstattetes Gutachten ist eine „eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur“ und damit ein Werk im Sinn des § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Damit sind aber nicht nur seine Textpassagen, sondern auch die vom Sachverständigen aufgenommenen Lichtbilder (§ 73 Abs 1 UrhG) urheberrechtlich geschützt. Der Hersteller eines Lichtbilds hat nach § 74 Abs 1 UrhG das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.


Das Urheberrecht wird allerdings vielfach eingeschränkt. So gibt es freie Werke, die vom Schutzbereich des Urheberrechts nicht umfasst sind und die daher jedermann zustehen wie etwa Gesetzestexte oder gerichtliche Entscheidungen (§ 7 Abs 1 UrhG). Eine weitere Ausnahme bilden freie Werknutzungen, die im Interesse der Allgemeinheit den freien Zugang zu an sich urheberrechtlich geschützten Werken schaffen.


In diesem Sinn ordnet § 41 UrhG an, dass das Urheberrecht der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren nicht entgegensteht. In einem solchen Fall muss das Privatinteresse des Urhebers gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten (OLG Wien 5.9.1991, 1 R 129/91 MeduR 1991, 240 mit Anm von Walter und Höhne = ecolex 1991, 863 – Eastport International; Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Rz 1 zu § 41 UrhG). In solchen Fällen wird das Werk nicht um seiner selbst willen, sondern als Beweis- oder sonstiges Hilfsmittel für die zu treffende Entscheidung benutzt. Die freie Werknutzung stellt jede Art von Benützung frei (Dittrich, Urheberrechtsfragen in der Arbeit des Notariats, Wagner-FS [1987] 71 f). Der Urheber kann sich daher nicht dagegen wehren, dass sein Werk im Zuge eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgelegt wird (Buchroithner in Attlmayr/v. Wiesentreu, Handbuch des Sachverständigenrechts [2006] Rz 6.160 ff). Ganz allgemein eröffnet § 41 UrhG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der freien Werknutzung für das Gericht, aber auch für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen oder die Verfahrensparteien. Einer richterlichen Anordnung bedarf es dazu nicht, die Entscheidung obliegt ausschließlich demjenigen (Gericht, Sachverständiger, Partei), der das Werk im Verfahren verwenden will, um damit ua dessen ordnungsgemäßen Ablauf sicher zu stellen (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Rz 6 zu § 41 UrhG).


Allerdings sind auch im Rahmen der freien Werknutzung die Vorschriften über den Schutz geistiger Interessen des Urhebers (§ 57 Abs 1 UrhG) zu wahren. Das Werk darf daher nicht verändert werden und darf insbesondere nur mit Quellenangabe wiedergegeben werden (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Rz 6 zu § 41 UrhG).


Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die von einem Privatgutachter im Rahmen seines Schätzungsgutachtens angefertigten Fotos sogar ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung von einem im nachfolgenden Gerichtsverfahren tätigen Sachverständigen verwendet und in seinem Gutachten wiedergegeben werden dürfen, soferne sie nicht verändert werden und die Quelle angegeben wird.


An dieser Rechtslage ändert es auch nichts, wenn sich der Privatsachverständige das Verwertungsrecht an seinem Gutachten oder an den Lichtbildern in irgendeiner Weise vorbehält, etwa indem er eine Verwendung für Zweitexpertisen untersagt. Es liegt im Wesen freier Werknutzungen, dass sie das Urheberrecht beschränken, diese eindeutige und zwingende gesetzliche Anordnung kann auch nicht durch einseitige Erklärungen des Urhebers oder Herstellers eingeschränkt werden.

Zum Seitenanfang springen