Werbung, Befundaufnahme und Gutachtenserstattung: Änderung der Standesregeln

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In der Delegiertenversammlung vom 25. Mai 2013 haben die Delegierten des Hauptverbandes Änderungen der Standesregeln beschlossen. Im Sinn einer umfassenden Qualitätssicherung werden damit neben einer Präzisierung des Werbeverbots die bei Befundaufnahme und Gutachtenserstattung einzuhaltenden Grundsätze, die sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt haben, jetzt auch als Standesgrundsätze schriftlich festgehalten. Grund dafür war, dass gesetzliche Regelungen in diesem höchst wesentlichen Bereich der Gutachterarbeit fast völlig fehlen. Im Bereich der Aufbewahrungspflicht wird eine immer wieder beklagte Lücke gefüllt.

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Zentralbestimmung über die Werbung im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit (Punkt 1.7) wird dahin ergänzt, dass jede Irreführung durch undeutliche, mehrdeutige oder unvollständige Angaben – etwa durch Verschweigen einer sachlichen Beschränkung –  zu unterbleiben hat.
  • Der neue Punkt 2.10 regelt die bei der Befundaufnahme zu beachtenden Grundsätze und behandelt dabei Fragen von der Interpretation des behördlichen Auftrags  über Modalitäten der Befundaufnahme bis zur Ausfolgung von Beweismitteln und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen. 
  • Punkt 2.11 befasst sich mit den bei der Erstattung des Gutachtens zu beachtenden Grundsätzen. Er skizziert jene Anforderungen an ein nachvollziehbares Gutachten, die in der Praxis als Standard angesehen werden.

Entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung der Standesregeln wurde der Beschluss der Delegiertenversammlung dem Bundesministerium für Justiz übermittelt und von diesem mit Mitteilung vom 6. September 2013, BMJ-Z11.856/005-I 6/2013, zur Kenntnis genommen. Im Zusammenhang mit Punkt 2.10.3., wonach „bei der Befundaufnahme den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Anwesenheit zu geben ist, soweit dies von den Umständen her möglich ist und die Aufnahme des Befunds oder berechtigte Interessen von Personen nicht gefährdet“, weist das Bundesministerium für Justiz zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die Entscheidung über die Anwesenheit der Verfahrensparteien bei der Befundaufnahme letztlich vom jeweiligen Entscheidungsorgan zu treffen ist.

Weiters wird in der Mitteilung ausgeführt, dass die Einhaltung der in den Standesregeln enthaltenen Verhaltensregeln aufgrund der ihnen zugestandenen allgemeinen Gültigkeit von allen bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann. Wenn Sachverständige im Zusammenhang mit ihrer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit gegen diese Regeln verstoßen, steht den Gerichten und Staatsanwaltschaften – abgesehen von einem allfälligen Vorgehen nach den §§ 10 und 12 SDG (Mitteilung an die Gerichtshofpräsidenten, Entziehungsverfahren) – auch die Möglichkeit offen, dies dem jeweiligen Landesverband, dem der Gerichtssachverständige angehört, zur Kenntnis zu bringen.

Damit wird klargestellt, dass es auch Aufgabe der Sachverständigenverbände ist, die Einhaltung der Standesregeln durch ihre Mitglieder zu gewährleisten und dass sich auch Nichtmitglieder an diese Regelungen halten müssen.

Downloads:

Einlageblatt mit Änderungen
Standesregeln
Mitteilung des BMJ

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