WICHTIG: Warnpflicht unbedingt beachten!

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Die in § 25 Abs 1a Gebührenanspruchsgesetz - GebAG geregelte Warnpflicht der Sachverständigen ist von großer Bedeutung, weil ihre Nichtbefolgung ganz massive Konsequenzen nach sich zieht: Wird sie verletzt, verlieren Sachverständige oft erhebliche Teile ihres Gebührenanspruchs!

Sachverständige haben das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörde) darauf hinzuweisen, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Arbeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr

  • die Höhe des Kostenvorschusses mangels eines solchen
  • den Wert des Streitgegenstands oder 2.000 €, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4.000 € - diese Beträge verstehen sich brutto (inkl. USt und aller Barauslagen) übersteigen wird.

Eine Erheblichkeitsgrenze (sie war bis 2007 im Gesetz enthalten) ist nicht (mehr) vorgesehen.

In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden (§ 25 Abs 1a letzter Satz GebAG). Die Kosteneinschätzung und allfällige Warnung ist dann ehest möglich nachzuholen.

Die für Gericht und Staatsanwaltschaft bestehende Möglichkeit, anlässlich der Bestellung von Sachverständigen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Warnung auszusprechen, wird ist seit 1.1.2015 durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 beseitigt.

Wenn die oder der Sachverständige die Warnung unterlässt, so hat sie oder er "insoweit" - also soweit die Gebühren insgesamt (nicht nur die Mühewaltungsgebühr) die genannten Größen übersteigen, - keinen Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1a zweiter Satz).

Eine wirksame Kostenwarnung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie ist gegenüber dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde als Auftraggeber - nicht gegenüber den Parteien!) abzugeben,
  • muss ausdrücklich erfolgen (schriftlich, mündlich zu Protokoll, zumindest ist ein Aktenvermerk anzulegen),
  • hat Angaben über den Kostenaufwand (klar und objektiv verständlich) und eine
  • Kostenschätzung oder zumindest einen Kostenrahmen zu enthalten, wobei alle zu erwartenden Kosten einschließlich Barauslagen und Hilfskraftkosten beinhaltet sind.

Die Warnung muss überdies so rechtzeitig sein, dass eine sinnvolle Reaktion des Auftraggebers noch möglich ist.

Diese Warnpflicht gilt in allen Verfahrensarten und ist unbedingt einzuhalten.

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