Zivilverfahrens-Novelle 2022 Änderungen im Sachverständigenrecht

·

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. Nr. I 61/2022) werden unter anderem die Zivilprozessordnung (ZPO), das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert.


Für Gerichtssachverständige ergeben sich folgende Änderungen

§ 357 Abs 1a ZPO - Offene Gutachtensaufträge-Hinweispflicht bei Fristüberschreitungen

Sachverständige
, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch das Gericht inmehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzteoder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gegenüber gegebenenfalls zugleich glaubhaft zu machen, dass für die Einhaltung der vom Gericht in Aussicht genommenen oder gesetzten Frist zur Gutachtenserstattung hinreichend vorgekehrt ist.

Die neue Bestimmung tritt am 1.5.2022 in Kraft. Sie ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftragnach dem 30.4.2022 erteilt worden ist.


§ 3a Abs 5 SDG, § 2 Z 7b, § 4 Abs 5 und TP 14 Z 3a GGG - Zusatzeintragungen in der Gerichtssachverständigenliste gebührenfrei

Zusatzeintragungen
über Ausbildung und berufliche Laufbahn, Infrastruktur und den Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl der Bestellungen und zum Gegenstand der Gutachten) können nun kostenfrei in der Gerichtssachverständigenliste ersichtlich gemacht werden.

Die Neuregelung tritt mit 1.5.2022 in Kraft.


§ 8 SDG - Ausweis und Siegel

Der Sachverständigenausweis ist auf Verlangen der oder des Sachverständigen nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung ihrer/seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (§§ 4ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen.

Bei elektronischen Gutachten ist statt der Verwendung des Rundsiegels die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.

Dies gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten. Bei diesen ist daher nach wie vor keine Unterfertigung erforderlich (§ 89c Abs 5a GOG).

Die neue Bestimmung tritt am 1.1.2023 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Ausweiskarten ist nach wie vor die alte Regelung anzuwenden.


Den Gesetzestext der ZVN 2022 können Sie hier laden.

Zum Seitenanfang springen