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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2014

Artikel

Umsatzsteuer für ärztliche Gutachten

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Intimes, Privates und Geheimes - Fragen zur Zulässigkeit und zum Umfang von selbständigen Ermittlungstätigkeiten des Sachverständigen im Zivilprozess

Der Beitrag untersucht und bejaht die Zulässigkeit selbständiger Ermittlungshandlungen des Sachverständigen im Zivilprozess. Im Anschluss werden die Mitwirkungsrechte der Parteien und ihre Einschränkungen bei der Befundaufnahme beleuchtet. Geheimhaltungsinteressen sind mit dem Recht auf Gehör und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz abzuwägen. Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, des Hausrechts oder auch bei medizinischen Untersuchungen kann die Parteiöffentlichkeit eingeschränkt bzw ausgeschlossen werden. Im Zweifel hat dabei das Gericht, nicht der Sachverständige die nötigen Grenzen zu ziehen. 

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Software ohne Gewähr

Die statische Quellcode-Analyse dient dem Auffinden versteckter Mängel in Computer-Software. Diese können sich langfristig in Datenfehlern ebenso auswirken wie in erhöhtem Weiterentwicklungs- und Wartungsaufwand. Dieser Artikel führt in die Problematik der statischen Quellcode-Analyse ein. Neben einschlägigen Normen wird auch die praktische Seite, unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis, beleuchtet. 

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Zur Befundaufnahme des Sachverständigen im Strafverfahren

Der Sachverständige hat innerhalb der durch den Gutachtensauftrag gesteckten Grenzen den erforderlichen Befund aufzunehmen. Hiezu steht es ihm frei, selbst (ohne Befassung von StA oder Gericht) alles hiefür nach Maßgabe des Standes seiner Wissenschaft Notwendige in die Wege zu leiten, bspw Unterlagen beizuschaffen oder Befragungen durchzuführen. Die Befundaufnahme hat stets ohne Beiziehung von StA, Gericht oder sonstigen Verfahrensbeteiligten (§ 220 StPO) zu erfolgen (Ausschluss der Parteienöffentlichkeit der Befundaufnahme). Verweigert der Beschuldigte seine Mitwirkung, so haben StA oder Gericht Abhilfe zu verschaffen, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass er jedwede Untersuchung verweigern wird. 

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Die gerichtliche Verwertung von Privatgutachten

Immer häufiger wird versucht, den eigenen Standpunkt in einem gerichtlichen Verfahren mittels Privatgutachten zu untermauern. Dabei bestehen durchaus Ähnlichkeiten zwischen Zivil- und Strafprozess. Diese und die nicht minder interessanten Unterschiede sollen im folgenden Beitrag untersucht werden. Insbesondere die neueste strafrechtliche Judikatur gibt dabei Anlass zur Diskussion. 

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Wie zuverlässing sind die Daten aus dem Immobilienpreisspiegel?

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Zu ÖNORM B 2110-Haftungsfallen im Bauvertrag und Aussagen zum Befugnisumfang von Ziviltechnikern

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Keine Befangenheit des Gerichtssachverständigen wegen einer früheren Privatgutachtertätigkeit in einem in keinem Zusammenhang stehenden anderen Enteignungsverfahren (§§ 355, 356 ZPO; § 31 AußStrG)

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Ermittlung des Stundensatzes nach § 34 Abs 3 GebAG - Abschlag von 20 % im Falle des § 34 Abs 2 GebAG zwingend (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Tarifansatz nach § 48 Z 5 GebAG und darüber hinausgehende Leistungen nach § 34 Abs 3 und § 35 Abs 1 GebAG

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Neurologische Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG)

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Keine gerichtliche Anweisung an eine Partei oder einen Parteienvertreter zur Direktzahlung an den Sachverständigen oder Dolmetscher - Übernahme der persönlichen Haftung für die Sachverständigengebühren durch einen Parteienvertreter hat keine rechtliche Wi

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Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern (§ 34 Abs 1, § 37 Abs 2 und § 42 Abs 1 GebAG)

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Berichte

Revirements im Justizbereich

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Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2014

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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2014

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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2014

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Literatur

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

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