Hier finden Sie den Inhalt der Verbandszeitschrift "SACHVERSTÄNDIGE". Für Mitglieder stehen die einzelnen Artikel und Entscheidungen im Mitgliederbereich zur Verfügung. Jene Mitglieder, die die Chipkarte (SV-Ausweis) verwenden, können österreichweit ohne weiteres auf die Zeitung zugreifen. Jene Mitglieder, die einen Zugriff mit Benutzername und Passwort wünschen, müssen diese Kombination von ihrem Landesverband erhalten.

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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 2 / 2017

Artikel

Editorial

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Nomenklatur-Erlass 2017 mit 1.4.2017 in Kraft getreten

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Gerichtsgebühren ab 1.8.2017 erhöht

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Warnpflicht: Innehalten verlängert Frist zur Gutachtenserstattung!

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Sachverständige und Urheberrecht

Bei der Tätigkeit der Gerichtssachverständigen stehen fachliche und prozessuale Probleme sowie Fragen der Honorierung im Vordergrund. Die damit verbundenen urheberrechtlichen Berührungspunkte sind hingegen weniger bekannt. Wer hat welche Rechte am Gutachten? Dürfen Sachverständige fremde Texte, Fotos, Pläne oder Zeichnungen ohne Zustimmung der Urheber in ihre Gutachten übernehmen? Für welche Zwecke darf der Auftraggeber ein Gutachten oder Teile daraus verwenden? Darf er dieses ohne Zustimmung des SV an Dritte weitergeben oder im Internet veröffentlichen? Was bedeutet die Veröffentlichung eines Gutachtens in der Ediktsdatei? Diese und ähnliche Fragen zeigen die praktische Bedeutung des Urheberrechts für Sachverständige. Der folgende Beitrag behandelt einige grundsätzliche Fragen dieses Rechtsgebiets und seine Bezugspunkte zur Sachverständigentätigkeit. Der erste Teil widmet sich dem Urheberrecht selbst und den damit verbundenen Persönlichkeits- und Verwertungsrechten des Urhebers. Im zweiten Teil werden die gesetzlichen Grenzen des Urheberrechts in Gestalt der freien Werknutzungen, die Problematik der Verwendung fremder Inhalte in Gutachten und die gesetzlichen Ansprüche im Fall von Urheberrechtsverletzungen behandelt.

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Falsche Abgaswerte - Rechtsfolgen

Der Beitrag gibt einen Überblick über die zivilrechtlichen Folgen des sog "Abgasskandals". Dargelegt wird zum einen, welche Ansprüche der Erwerber eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs gegenüber jener Person hat oder haben kann, von der er das Fahrzeug durch Kauf- oder Leasingvertrag erworben hat. In concreto geht es hier um Ansprüche aus Gewährleistung und wegen Vorliegens von Irrtum oder List sowie um (vertragliche) Schadenersatzansprüche. Zum anderen wird untersucht, ob und inwieweit der Erwerber auch direkt gegen den Hersteller, mit dem er grundsätzlich keinen Vertrag hat, vorgehen und von diesem Schadenersatz verlangen kann.

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Bauversicherungen

Dieser Artikel beschreibt die diversen Haftungsszenarien von Bauunternehmern, Generalunternehmern und Bauherrn aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarungen, sowie nach ÖNORM B2110. Weiters werden die unterschiedlichen Versicherungsformen für alle am Bau beteiligten Personen beleuchtet. Deckungsumfang sowie Ausschlüsse und dazugeghörige OGH - Entscheidungen runden das Thema in praxisbezogener Weise ab und geben einen Überblick über mögliche Schadensszenarien und deren versicherungstechnische Lösungsmöglichkeit.

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Sanierung von denkmalgeschützten Objekten (Teil II)

Aus den durch den Autor durchgeführten Untersuchungen im Rahmen des Forschungsprojektes "Zukunftssicheres Bauen - Wohngebäudezustand in Österreich" hat sich ergeben, dass Objekte in Massivbauweise deutlich längere Nutzungsdauern aufweisen als in der Norm vorgesehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein Feuchtigkeitseintritt in die Tragstruktur und in die nicht-tragenden Bauteile stattfindet und eine regelmäßige Instandhaltung und Instandsetzung erfolgt. Im Hinblick auf die langfristige Erhaltung des Altbaubestandes aber auch im Hinblick auf die Reduktion der Wärmeleitfähigkeit des Mauerwerks ist daher die Mauerwerkstrockenlegung unumgänglich. Durch den kapillaren Salzlösungskreislauf im Mauerwerk ist ein permanenter Zerstörungsprozess im Mauerwerk vorhanden. Die Mauerwerkstrockenlegung erfordert aber aufgrund der Komplexität und der Inhomogenität alter Bausubstanz eine umfangreiche Bauwerksdiagnose und eine objektspezifische Sanierungsplanung. Der Einsatz von Trockenlegungsmaßnahmen sollte bereits vor Baudurchführung festgelegt und im Bauablauf integriert werden, was jedoch in vielen Fällen nicht erfolgt, wodurch dann meist unzureichende und zu kurzfristig durchgeführte Maßnahmen ergriffen werden, woraus wiederum Folgeschäden resultieren. Besonderes Augenmerk ist auf Überwachung und Wirksamkeitskontrolle von Trockenlegungsmaßnahmen zu legen, um kurzfristig die hohen Kosten für die Behebung von Bauschäden und Baumängel zu reduzieren. Grundsätzlich sollten nur langzeiterprobte und wissenschaftlich fundierte Verfahren zum Einsatz gelangen.

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3D-Laserscanner im Dienste der Unfallrekonstruktion

Ein 3D Laserscanner kann zur technischen Unfallanalyse und seiner Randdisziplinen sehr gute Dienste leisten. Wie die Praxis aufzeigt ergeben sich nicht nur Einsatzzwecke bei der klassischen Spurensicherung vor Ort, der Scanner hat sich bei uns vielmehr auch für viele weitere Einsatzzwecke etabliert, zum Beispiel die präzise Dokumentation von Fahrzeugschäden und daraus ableitbarer Korrespondenzuntersuchungen oder variable Darstellung verschiedener Sicht- und Erkennbarkeitsprobleme. Das etwas aufwendigere Prozedere kompensiert sich durch eine hervorragende Darstellung in der Begutachtung.

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Elektronische Messverfahren in der Gutachterpraxis

Kurzzusammenfassung: "Computergestützte Messverfahren erleichtern die Arbeit in der täglichen Gutachterpraxis und erfüllen den Anspruch an Genauigkeit und Reproduzierbarkeit. Sowohl die Extremitätengelenke, als auch die Wirbelsäule können standardisierten Bewegungsumfangs- und Kraftmessungen unterzogen und im Verlauf verglichen werden."

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: H. Krammer

Die gesonderte Honorierung von psychiatrischen Kriminalprognostikgutachten nach § 34 GebAG – und nicht nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG – eine Judikaturwende (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Nachträglich beigebrachtes Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) – Privatgutachten haben nur den Rang von Privaturkunden und sind nicht als Sachverständigenbeweis nach §§ 351 ff ZPO zu qualifizieren

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Entschädigung für Zeitversäumnis für einen aus London zur Befundaufnahme zureisenden Sachverständigen (§ 32 GebAG)

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Schmerzengeldsätze in Österreich

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Berichte

Empfehlung der Kapitalisierungszinssätze für Liegenschaftsbewertungen

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Nachruf auf Mag Gerd Obetzhofer

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Nachruf auf Dr Johannes Troger

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