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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 2 / 2019

Artikel

Editorial

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Präsident i.R. Prof. Dr. Harald KRAMMER – Abschied als Schriftleiter

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Ausnahme von der Sicherheitskontrolle, Teilnahme am ERV, Gebührenänderungen

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Anführung von UID-Nummer oder Geburtsdatum auf der Gebührennote

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Empfehlungen für Herstellungskosten

Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs hat unter der Leitung von Architekt Baumeister Dipl.-Ing. Roland POPP Empfehlungen für Herstellungskosten für den mehrgeschoßigen Wohnbau erarbeitet. Diese empirisch unterlegten Kostenkennwerte sollen als Orientierungswerte für Wertermittlungsgutachten (Sachwertverfahren) eine Richtlinie bilden. Daraus können auch Grundlagen für weitere Zwecke, wie z.B. Kostenschätzungen und Kostenberechnungen auf Grundlage von Vor- und Entwurfsplanungen, Mittelbedarfsplanungen von Investoren, Plausibilitätsprüfungen von Kostenermittlungen sowie Begutachtungen von Beleihungsanträgen, abgeleitet werden.

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Diskontierungsverfahren zur Bewertung von landwirtschaftlichen Unternehmen, Liegenschaften und in anderen Ertragswertrechnungen

Im Rahmen landwirtschaftlicher Bewertungen werden eine Reihe unterschiedlicher Diskontierungsverfahren eingesetzt. Es ist hierbei grundsätzlich zwischen Diskontierungsmethoden der Unternehmensbewertung und Diskontierungsmethoden zur Liegenschaftsbewertung zu unterscheiden. Diese Differenzierung impliziert auch unterschiedliche Zinssätze und Risikozuschläge. Eine Herausforderung in der Bewertung ist die Diskrepanz zwischen Verkehrswerten landwirtschaftlicher Liegenschaften und Ertragswerten landwirtschaftlicher Unternehmungen.

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Schäden in Parkhäusern und Garagen

Die Ursachen der Bewehrungskorrosion in Parkhäusern und Garagen sind vor allem im Eintrag von tausalzhältigem Wasser und mangelhaftem Feuchteschutz zu finden. An Hand einiger typischer Fallbeispiele für Schäden werden in der Folge die wesentlichen Schadensmechanismen beschrieben. Die Kenntnis dieser Vorgänge sowie auch die konsequente Anwendung der aktuellen öbv-Richtlinie "Garagen und Parkdecks" sind in der Planung und Ausführung wichtige Schritte für die Sicherstellung der Dauerhaftigkeit dieser Bauwerke für mind. 50 Jahre. Die neue öbv-Richtlinie fasst den Stand der Technik insbesondere beim Feuchteschutz für Garagen und Parkdecks übersichtlich zusammen.

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Ausführungsvarianten für Garagen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden gemäß dem Stand der Technik

Der Artikel "Ausführungsvarianten für Garagen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden gemäß dem Stand der Technik" beschreibt zur ÖBV-Richtlinie "Garagen und Parkdecks" alternative Maßnahmen für die Errichtung von Tiefgaragen-Bodenplatten und deren Entwässerung. Bei Garagen mit geringer Belastung (Wohngebäuden/Verwaltungsgebäuden ohne öffentlicher Nutzung) ist auch die Ausführung einer flächenfertigen Betonoberfläche geeignet. Es ist nicht in allen Fällen eine Gefälleausbildung bzw. Entwässerung erforderlich. Bei den oben genannten Objekten ist auch die Ausbildung von Verdunstungsrinnen/Pumpensümpfe möglich. Die wirtschaftliche Gegenüberstellung zwischen Beschichtung bzw. Abdichtung und flächenfertiger Oberfläche ergibt bei der Ausführung einer flächenfertigen Oberfläche wesentlich geringere Gesamtkosten, wodurch auch ein positiver Beitrag zum "Leistbaren Wohnen" erreicht wird.

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Bewertungsprobleme von „baulich verbundenem Zubehör“

Vom Sachverständigen ist bei der Erstellung eines Nutzwertgutachtens immer wieder zu beurteilen, ob für den zu einer Wohnung gehörigen Dachbodenraum nur ein Zuschlag anzusetzen oder dieser in die Nutzfläche der Wohnung miteinzubeziehen ist. Im Artikel wird dargestellt, welche Konsequenzen sich durch die unterschiedliche Zuordnung ergeben und welche Bewertungsgrundsätze zur Lösung dieser Frage des WEG maßgeblich sind. Die Autoren sind der Meinung, dass nicht nur Balkone und Terrassen sowie Zubehör-WE gem § 2 Abs 3 WEG 2002 mit einem Zuschlag im Nutzwertgutachten zu berücksichtigen sind, sondern auch sonstige bauliche mit dem WE-Objekt verbundene Bereiche, wenn sie nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken geeignet sind.

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Die neue EN 17037 (Tageslicht in Gebäuden)

Es gilt als medizinisch eindeutig erwiesen, dass Tageslicht der wichtigste Taktgeber für die "innere Uhr" des Menschen ist. Zahlreiche Abläufe in unserem Körper werden durch das Licht gesteuert. Das hat Auswirkungen auf unser Schlafverhalten, die Leistungsfähigkeit, unsere Stimmung und auch auf das Immunsystem. Da wir uns in der westlichen Welt mittlerweile zu 90 % in Innenräumen aufhalten scheint eine adäquate Tageslichtversorgung in Innenräumen umso wichtiger. Die neue europäische Norm "Tageslicht in Gebäuden" geht auf die Bereiche Tageslichtzufuhr, Aussicht, Sonnenlicht-Exposition und Schutz vor Blendung ein. In Österreich ist damit Tageslicht erstmals normativ geregelt.

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Neueste Entwicklungen bei Dach- und Wandverkleidungen aus Metall

Neue Entwicklungen im Dachbereich stellen sich im Wesentlichen als architektonische Lösungen "Architektur am Dach" dar. Technisch wurden die Dächer in den letzten Jahren wesentlich besser wärmegedämmt als in den Normen gefordert. Im Bereich der Fassade werden neue Fassadensysteme mit gegliederten und strukturierten Oberflächen für architektonische Pointierungen verwendet. Der allergrößte Teil der Mängel an Metalldeckungen resultiert aus der Missachtung physikalischer Gesetzmäßigkeiten. Die meisten Bauschäden entstehen im Zusammenhang mit Wasser aber auch auf andere Schadensursachen wird eingegangen. Vor allem für Dach- und Wandverkleidungen in Metallprofilen besteht in der Sanierung ein breites und ideales Betätigungsfeld. Für die Zukunft besteht die zwingende Notwendigkeit einer gesamtökologischen Betrachtung beim Bauen und bei der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbeobjekten.

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr Manfred Mann-Kommenda, MSc

Geltendmachung der Gebühr (§ 38 GebAG) – Zeitaufwand und Stundensatz der Mühewaltung (§ 34 GebAG) – Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG)

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Verhältnis zwischen bereits aufgelaufenen Kosten und Kosten für Vorbereitung auf eine Verhandlung sowie Ergänzung eines Gutachtens (§ 34 GebAG) – inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens im Gebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich nicht relevant (§ 25 Abs 3 GebAG) – Offenkundigkeit der Notwendigkeit einer Hilfskraft (§ 30 GebAG) – zum schriftlichen Ergänzungsgutachten (§ 35 Abs 2 GebAG

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Kumulierung bei mehreren Fragestellungen (§ 43 Abs 1 GebAG) – mehrere Gutachten zu einem Befund (§ 49 Abs 3 Z 2 lit b GebAG)

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Bemessung ärztlicher Gutachterleistungen in Sozialrechtssachen (§ 43 GebAG) – wissenschaftliche Leistung (§ 49 Abs 2 GebAG) – Kumulierung der Mühewaltungsgebühr in Sozialrechtssachen (§ 43 Abs 1 GebAG)

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Einholung von Gutachten im Verfahren wegen P?egegeld – Verhältnis zwischen Zeugenbeweis und Sachverständigengutachten

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Inhalt der Gebührenwarnung – wiederholte Warnungen – Stillschweigen des Gerichts bzw der Staatsanwaltschaft ohne Wirkung (§ 25 Abs 1a GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)

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Schmerzengeldsätze in Österreich

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Berichte

Empfehlung der Kapitalisierungszinssätze für Liegenschaftsbewertungen

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Wichtig für alle im Jahr 2014 zertifzierten und im Jahr 2009 sowie im Jahr 2014 rezertifzierten Sachverständigen: Rezertifzierung 2019

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Übermittlung von Gerichtsentscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht erbeten

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