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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 3 / 2019

Artikel

Verwendung von Normen in Gerichts- und Privatgutachten

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Compliance: Weihnachtszeit und (verbotene) Geschenke oder Aufmerksamkeiten

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Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen – 2019

Der Beitrag analysiert zunächst aktuelle Rechtsfragen für Sachverständige aus der Gerichtspraxis für den Zeitraum Mai 2018 -April 2019. Neben Haftungsproblemen werden auch Fragen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zum Amtssachverständigen, der Bedeutung technischer Richtlinien und der Enteignungsentschädigung erörtert. Nach Überlegungen zum merkantilen Minderwert von Liegenschaften werden ein Ausblick auf neue Gesetzgebung (Ausnahme von SV bei den Sicherheitskontrollen / Nutzung elektronischen Rechtsverkehrs) und ein Literaturüberblick geboten.

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Gefährlichkeit von Hausfäulepilzen und des Echten Hausschwammes (Serpula lacrymans)

Die Gefährlichkeit des Echten Hausschwammes im Gegensatz zu anderen Hausfäulepilzen beruht darauf, dass er als einziger Pilz alle wichtigen Fähigkeiten zum Besiedeln eines Gebäudes beherrscht. Diese Fähigkeiten sind: 1. anorganische Materialien zu durchwachsen (also die versteckte Lebensweise); 2. Holz unter Fasersättigung zu bewachsen, wenn eine Feuchtequelle in der Nähe ist; 3. dichtes Oberflächenmycel zu bilden; 4. in trockenem Holz zu überdauern, das heißt, in der sogenannten "Trockenstarre" zu überleben und 5. im Holz eine schnell fortschreitende Fäule zu verursachen. Bei der Betrachtung einzelner Fähigkeiten sind dagegen andere Pilze deutlich "leistungsstärker".

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Von alternativen Fakten zum Wahrspruch

Die Sachverhalts(re)konstruktion im Zivilprozess - Tatsachenbehauptungen, Beweisaufnahmen, Erörterung der Beweisergebnisse und Beweiswürdigung - ist das Ergebnis menschlicher Kommunikation und nicht der Widerschein einer objektiven Wahrheit. Die von Berufs wegen am staatlichen Zivilprozess der pluralistischen und relativistischen Gesellschaft beteiligten Richter, Rechtsanwälte und Sachverständigen können sich nicht (mehr) durch die Wahrheit ihrer Thesen, sondern nur noch durch ihr Argumentationsniveau auf Dauer legitimieren. Sie müssen durch vollständige und allgemein verständliche Offenlegung ihrer Prämissen und Methoden ihre Arbeit für Laien nachvollziehbar und für Experten nachprüfbar machen und sie müssen sich dazu bekennen, dass zwischen der vom Erkenntnisideal der Falsifizierbarkeit (Widerlegbarkeit, Prüfbarkeit) geprägten Wahrheitssuche und dem "Wahrspruch" der Willensakt eines Entscheidungsträgers steht.

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Erkennbarkeit von Fußgängern

Die Erkennbarkeit eines Fußgängers ist für einen Pkw-Fahrer nicht nur mit der Lichtstärke und der "Reichweite" seines Scheinwerfers zu verknüpfen. Von Bedeutung ist auch das "Streulicht" des Scheinwerfers. Es stellt sich die Frage, ob durch den Austausch von Leuchtmitteln im Halogenscheinwerfer bessere Fußgängererkennbarkeiten erreicht werden können und welchen Einfluss eine mögliche Scheinwerfertrübung, gerade bei älteren Fahrzeugen, auf die Fußgängererkennbarkeit hat. Können die neuen Scheinwerfersysteme wie Xenon und LED durch die stetige technische Weiterentwicklung von Pkw zu einer früheren Fußgängererkennbarkeit beitragen?

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr Manfred Mann-Kommenda, MSc

Entlohnung des Sachverständigen für seine Teilnahme an einer Verhandlung (§§ 34 und 35 GebAG)

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„Psychiatrische Kriminalprognose“ und „psychiatrische Gefährlichkeitsprognose“ (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d und e GebAG)

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Tarif für Befund und Gutachten über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls (§ 48 Z 5 GebAG) und gesondert zu honorierende Leistungen, insbesondere 3DVermessung der unfallbeteiligten Fahrzeuge (§ 34 GebAG) – Kosten für Subgutachten und doppelte Umsatzsteuer

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Tarif für Sachverständige für das Kraftfahrwesen (§ 48 GebAG) und gesondert zu honorierende Leistungen, insbesondere mikroskopische Untersuchung der Glühlampe eines Kraftfahrzeugs (§ 34 GebAG)

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Auszahlung des Gebührenanspruchs aus Amtsgeldern bei Konkurs einer Verlassenschaft (§ 42 Abs 1 GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)

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Kostenersatzpflicht nach Interesse an der Amtshandlung (§ 2 GEG) bei Einklagung eines Saldos

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Überprüfung der weiteren Eignung des Sachverständigen (§ 6 Abs 3 SDG) – mündliche Prüfung durch die Kommission (§ 4a Abs 2 SDG) – Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und der Sachkunde (§ 2 Abs 2 Z 1 SDG) – zum Berufsbild des Baumeisters (§ 4a Abs 2 GebAG; § 99 GewO 1994)

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Berichte

Delegiertenversammlung 2019 in Neusiedl am See

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Wichtig für alle im Jahr 2014 zertifizierten und im Jahr 2009 sowie im Jahr 2014 rezertifizierten Sachverständigen: Rezertifizierung 2019

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Übermittlung von Gerichtsentscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht erbeten

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