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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 3 / 2022

Artikel

Das Ende einer Ära

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Ihr neuer Präsident

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Budgetbegleitgesetz 2022: Änderungen im Sachverständigenrecht

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Der Sachverständige als „Täter“?

Das Phänomen Korruption umfasst vielfältige Erscheinungsformen und tritt im Sachverständigenwesen vor allem dann auf, wenn die Erstellung eines Befundes oder Gutachtens mit unrechtmäßigen Vorteilen verknüpft ist. Die Anwendung des Korruptionsstrafrechts (§ 302 ff StGB) auf solche Sachverhalte hängt vor allem von den Rahmenbedingungen ab, unter denen der Sachverständige mit der Erstellung seiner Expertise betraut wird. In Betracht kommen die gerichtliche oder behördliche Beiziehung, die Bestellung als Amtssachverständiger oder die privatrechtliche Beauftragung. Derartige Fallkonstellationen sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

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Die ÖNORM B 1802-1-Liegenschaftsbewertung

Auf Anregung des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen wurde zur Liegenschaftsbewertung die ÖNORM B 1802-1 knapp drei Jahre nach ihrer Novellierung im Jahr 2019 erneut überarbeitet und am 1. März 2022 von Austrian Standards neu herausgegeben. Die aktuelle Ausgabe der ÖNORM B 1802-1 stellt das Ergebnis umfangreicher Auseinandersetzungen mit den einzelnen Inhalten der ÖNORM dar. Der Artikel zeigt die wesentlichen Änderungen der gegenständlichen ÖNORM zur Beseitigung von Unklarheiten durch Präzisierung von Begriffsdefinitionen, die Richtigstellung von inhaltlichen Widersprüchen zwischen dem normativen und informativen Teil der ÖNORM sowie inhaltliche Korrekturen bzw. Klarstellungen im Sinne der Bewertungslehre, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und des Liegenschaftsbewertungsgesetzes.

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Nutzungsdauerkatalog: Einfluss auf die Immobilienbewertung

Einige wertbestimmende Parameter der Immobilienbewertung haben sich in den letzten Monaten sehr dynamisch verändert - ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer hingegen eine eher konservative Größe?

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Empfehlungen für Herstellungskosten 2022

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Sachverständige fragen – der Verband antwortet

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr Manfred Mann-Kommenda, MSc

Träger des Gebührenanspruchs (§ 38 Abs 1 GebAG) – Abschluss der Tätigkeit (§ 38 Abs 1 GebAG) – Bescheinigung des Zeitaufwands (§ 34 GebAG) – Ergänzung des Gutachtens (§ 35 Abs 2 GebAG) – Mangelhaftigkeit des Gutachtens (§ 25 Abs 3 GebAG) – Schreibgebühr für Gutachtensergänzung (§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG)

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Vorbereitung des Gutachtens (§ 34 GebAG) – Zeitaufwand der Mühewaltung und Wiedergabe des Verfahrensgangs (§ 34 GebAG)

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Vorbereitung des Gutachtens (§ 34 GebAG) – Gebühren bei unvollendet gebliebener Tätigkeit (§ 25 GebAG)

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Mühewaltungsgebühr bei Pauschalhonorar (§ 34 GebAG) – schriftliche Gutachtensergänzung (§ 35 Abs 2 GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)

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Nachweis der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs 1 GebAG)

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Ärztetarif und Stundensatz (§ 43 Abs 1 und 1a GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)

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Berichte

Wichtig für alle im Jahr 2017 oder 2018 zertifizierten oder rezertifizierten Sachverständigen: Rezertifizierung 2022 und 2023

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Übermittlung von Gerichtsentscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht erbeten

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Delegiertenversammlung 2022 am Grundlsee

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HonProf Dr Georg KATHREIN – Ruhestand

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Revirements im Justizbereich

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