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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2008

Artikel

Novelle zum Gebührenanspruchsgesetz und zum Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - wesentliche Änderungen für Sachverständige

Am 5.12.2007 hat der Nationalrat unter anderem das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008) verabschiedet, das grundsätzlich mit 1.1.2008 in Kraft getreten ist und neben der Neuregelung der Zugangserfordernisse zum Rechtsanwalts- und Notarberuf auch Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) enthält. Der Artikel gibt einen systematischen Überblick über die neuen Regelungen und die dadurch bewirkten Änderungen im Sachverständigenrecht und im Sachverständigengebührenrecht.

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Neue Erkenntnisse in der wissenschaftlichen Blickforschung und Anwendung in der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen

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Zur Beurteilung von Impfschäden - Probleme und Hilfestellung

Mit Hilfe von Labormethoden und apparativen Einrichtungen allein ist es nicht möglich, einen Impfschaden festzustellen. Erst ein mit dem Thema vertrauter Sachverständiger ist in der Lage aufgrund vorliegender Befunde und Prüfungen der Umstände jene Schlüsse zu ziehen, die auf einen Impfschaden schließen lassen. Es gibt unter Ärzten Impfbefürworter und Impfkritiker. Da es also keinen einhelligen Konsens zu diesem Thema gibt, werden hier für Ärzte wie auch für Nichtärzte nachvollziehbare Kriterien dargelegt. Es wird auf die subjektive Sicht der Gutachter in dieser strittigen Frage hingewiesen. 

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Der objektive und der subjektive Minderwert

Die meisten ärgerlichen Differenzen und unnötig langen Diskussionen zum Thema Kfz-Schadensabwicklung entstehen erfahrungsgemäß aus dem unterschiedlichen Verständnis oder der Unkenntnis der Basisfakten.
Die Begriffe Markzeitwert, Mindesterlös, Wiederbeschaffungswert, Wrackwert, Restwert, Wertminderung und Minderwert werden oft unzutreffend vermischt. Es ist daher notwendig, die rechtlichen Grundlagen dieser Begriffe abzuklären. 

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Die Auswirkungen veränderter Grundwasserhöhen auf Feuchtegehalte in Kellerbereichen

Feuchte Keller führen oft zu Beanstandungen durch die Nutzer. Insbesondere wenn diese den Verdacht haben, daraus resultierende Beeinträchtigungen seien auf Veränderungen der Grundwasserhöhen durch benachbarte Baumassnahmen zurückzuführen. Dazu zählen beispielsweise Schimmelbildungen an Wänden. Natürlich werden Grundwasserhöhen und Grundwasserströmungen von neuen Grundwasserstauern, wie z.B. Tiefgaragen und Wehranlagen von Flußkraftwerken, beeinflußt. Nicht jede Feuchtebelastung benachbarter Keller ist aber darauf zurückzuführen. In diesem Artikel wird dargestellt, welche Baustofffeuchtegehalte als "normal" zu bewerten und wie deren Veränderungen festzustellen und zu beurteilen sind.

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Zur Haftung eines Kunstsachverständigen – Gegenstand der Sachverständigen-Haftpflichtversicherung nach den AVBV 1951

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Gebühr für Ergänzung oder Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens (§ 35 Abs 2 GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Zur Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs 2 GebAG; keine Verzugszinsen

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Folgen des Unterbleibens der Äußerung gemäß § 39 Abs 1 GebAG bei einzelnen Gebührenansätzen – Zur Honorierung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens (§ 35 Abs 2 GebAG)

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Obduktionen in Wien ab 1. 1. 2008

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Auswahl des Sachverständigen (AußStrG, ZPO)

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Bestellung eines weiteren Sachverständigen – Rekurs unzulässig (§ 291 ZPO)

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Dolmetschen über Ersuchen des Verteidigers vor der Hauptverhandlung (§ 25 GebAG)

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Berichte

Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2008

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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2008

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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2008

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Revirements im Justizbereich

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Bericht: Abschied von Professor Walter MICAN

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Bericht: Verleihung des Berufstitels „Professor“ an Dr Jürgen SCHILLER

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Literatur

Straßenverkehrsordnung – StVO 12. Auflage MANZ-Verlag; Liegenschaftsbewertung

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