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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 3 / 2014

Artikel

Aktenanforderung und (elektronische) Akteneinsicht durch Sachverständige?

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Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014: Änderungen im Verrfahrens- und Gebührenrecht!

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Datenlimit beim Dokumenteneinbringungsservice (DES) angehoben

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Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

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Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen - 2014

Es werden aktuelle Rechtsfragen für Sachverständige erörtert, die von den Höchstgerichten im Zeitraum Mai 2013 – April 2014 entschieden worden sind. Betroffen sind die Bereiche Enteignung und Enteignungsentschädigung, Bewertung von Immobilien, Haftung der Sachverständigen und Verschiedenes. 

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Methoden der Kfz-Bewertung

Die Bewertung eines Kfz soll nachvollziehbar erfolgen. Es gibt verschiedene Methoden mit Vor- und Nachteilen. Nicht jede Methode ist für jedes Fahrzeug geeignet. Aus Sicht des Autors stellt, wenn genügend Fahrzeuge rund um den Bewertungszeitpunkt gehandelt werden, die Bewertung mit automatisierten Marktbeobachtungs-Analysetools, wie z.B. der Software Autopreisspiegel, die derzeit wohl am besten nachvollziehbaren Methoden dar. Die Ergebnisse sind marktkonform, sie können die dynamischen Bewegungen am Markt sehr gut abbilden. Je nach Methode müssen noch diverse weitere Faktoren für die Korrektur des zu bewertenden Fahrzeuges auf ein durchschnittliches Fahrzeug herangezogen werden. Bei diesen Korrekturen lauern diverse Fehlerquellen, es müssen - je nach Methode – Annahmen, wie z.B. Sollaufleistungen, vorgegeben werden, wodurch sich eine nicht zu unterschätzende zusätzliche Fehlerquelle bei der Fahrzeugbewertung ergeben kann.

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Grenzen der Befundaufnahme - Portfoliobewertung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung am Bewertungsmarkt - va im Zuge von Finanzierungen muss eine große Anzahl von Einzelbewertungen für vorwiegend eigengenutzte Immobilien in einem möglichst kurzen Zeitrahmen kostengünstig abgewickelt werden - steht mitunter eine detaillierte Befundaufnahme zur Diskussion. Aus Sicht der Bewertungswissenschaft kann diese Entwicklung jedoch nur in die Richtung gehen, dass für diese Vielzahl an Einzelbewertungen ein vereinheitlichtes Schema mit standardisierten Schritten und einer vorgegebenen Matrix von Parametern für eine Befundaufnahme entwickelt werden müsste. Dies würde wiederum eine Steigerung der Bewertungsqualität verbunden mit einer Reduzierung des Risikos im Ablaufprozess des Befundes mit sich bringen. 

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Ermittlung des Übernahmepreises eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus fachlicher Sicht (Teil I)

Sind beim Ableben des Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keine gültigen testamentarischen Regelungen vorhanden, führt diese Situation bei den Erben häufig zum Begehren der Aufteilung, also im Regelfall zur Zerschlagung eines existenzfähigen Betriebes. Als Grund für die angeführten Aufteilungsbegehren sind oft die gerade in Orts- oder Stadtrandlagen bestehenden Abweichungen zwischen den Verkehrswerten der Betriebsflächen nach dem Vergleichswert¬verfahren und den Ertragswerten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu nennen. Zur Erhaltung von existenzfähigen landwirtschaftlichen Betrieben im Erbwege wurden vom Gesetzgeber in Form des Anerbenrechtes ( Anerbengesetz) und des Höferechtes (Tiroler Höfegesetz bzw. Kärntner Erbhöfegesetz) Sonderregelungen geschaffen. Mit dem Anerbenrecht und dem Höferecht ordnet der Gesetzgeber Beschränkungen des landwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehrs in der Form an, dass derartige Betriebe im Regelfall mittels des Ertragswertverfahrens zu bewerten sind. Es ist ein Übernahmspreis (Übernahmswert)zu ermitteln, damit der Übernehmer „wohlbestehen kann“. Dem Grundgedanken des Gesetzgebers entsprechend sollen existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben und nicht der Gefahr ausgesetzt werden, im Erbweg zersplittert zu werden. Speziell das Anerbenrecht stellt ein Instrument zur Erhaltung von existenzfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und somit auch eines funktionsfähigen ländlichen Raumes dar. 

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Recht der Parteien auf mündliche Erörterung eines schriftlichen Gutachtens (§ 357 Abs 2 ZPO) - Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) - die Erörterung des Sachverständigengutachtens darf nicht vom Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses abhängig gemacht

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Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nach § 3 GEG und § 365 ZPO

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Gerichtlicher Auftrag als Grundlage des Gebührenanspruchs (§ 25 GebAG) - inhaltliche Richtigkeit ist nicht zu überprüfen - Unterbleiben von Einwendungen nimmt der Partei das Rechtsschutzinteresse (§ 39 Abs 3 GebAG) - Zeitaufwand für Mühewaltung (§ 34 GebA

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Höhe des Stundensatzes im außergerichtlichen Erwerbsleben ist nur zu bescheinigen (§ 34 GebAG) - mündliche Gutachtenserörterung mit dem gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten (§ 35 Abs 2 GebAG) - neuerliches Aktenstudium (§ 36 GebAG)

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Ermittlung des Stundensatzes nach § 34 Abs 2 GebAG - bei fehlenden Einwendungen der Parteien und des Revisors ist ohne weitere Bescheinigung vom behaupteten Stundensatz für die außergerichtliche Tätigkeit der Abschlag von 20 % vorzunehmen (§ 39 Abs 3 GebA (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Nachweis des Stundensatzes für die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs 3 GebAG) - Hilfskräfte (§ 30 GebAG)

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Sachverständiger Zeuge - Sachverständer (§ 350 und § 351 ZPO) - Gutachtenserörterung (§ 35 Abs 2 GebAG)

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Rekurs des Revisors gegen die Zahlungsanordnung aus Amtsgeldern betrifft eine Entscheidung im Kostenpunkt (§ 42 GebAG; § 2 GEG) - Entscheidung über den Rekurs in Senatsbesetzung - Rekursrecht des Revisors in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 Z 5 AS

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Berichte

Abschied von Präsidentin Mag Barbara PRAMMER

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Wechsel an der Spitze der Wirtschaftskammer Wien

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Delegiertenversammlung 2014 in Linz

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Literatur

Bauvertrags- und Nachtragsmanagement; Handbuch Kunstrecht

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