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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2015

Artikel

Präsident Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant - ein Jubiläum

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Sozialversicherung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

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Der Sachverständige im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Auch im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt dem Sachverständigenbeweis ein hoher Stellenwert zu. Im Verwaltungsverfahren galt schon von je her das Primat des Amtssachverständigen. Vorrangiges Ziel der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verbesserung des Rechtschutzes im öffentlichen Recht. Die Übertragung des Systems des Amtssachverständigen auf die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit steht in einem Spannungsverhältnis dazu. 

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Grenzen der Baumhaftung

Die Judikatur hat die Haftung für Bäume in letzter Zeit ausgeweitet. Zentralproblem ist dabei die objektiv gebotene Sorgfalt. Der Autor plädiert für einen realistischen, auch das allgemeine Lebensrisiko beachtenden Sorgfaltsmaßstab. Zudem wird auf eine Reihe rechtlicher Entlastungsmöglichkeiten und Einwendungen hingewiesen.

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Die Feststellung der (objektiven) Zahlungsunfähigkeit

Die Feststellung des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen ist eine der Kernaufgaben von Buchsachverständigen in insolvenz- oder strafrechtlichen Verfahren. Die Leitentscheidung des OGH vom 19.1.2011, 3 Ob 99/10w enthält konkrete Richtlinien für die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit. Im vorliegenden Beitrag setzt sich der Autor mit der Umsetzung dieser durch die Judikatur vorgegebenen Rahmenbedingungen in der Praxis von Buchsachverständigen auseinander. 

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Reparaturkostenberechnung und Wrackwertermittlung bei Kfz-Unfällen

Der Sachverständige hat bei der Ermittlung der Reparaturkosten die Reparaturwünsche des Geschädigten zu beachten. Dies ergibt sich mE aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es dem Geschädigten grundsätzlich überlassen ist, wie er eine Reparatur durchführen lässt. Es muss nur sichergestellt sein, dass diese technisch einwandfrei erfolgt. Der SV sollte daher mit dem Geschädigten allfällige Reparaturvarianten abklären, damit der Geschädigte eine für ihn passende Entscheidung treffen kann. Tut er dies nicht, könnte dies zu einer Haftung führen. Die konkrete Reparaturvariante sollte anschließend – zusätzlich zur „Standardschätzung“ – im SV-Gutachten aufscheinen. 

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, wonach dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen (§ 17 VwGVG iVm §§ 52, 53 AVG; § 17 TLVwGG (mit Anmerkung von M. Attlmayr)

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Entziehung der Eigenschaft des Sachverständigen wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit (§2 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 1 SDG)

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Gesonderte Honorierung von psychodiagnostischen Test bei psychiatrischen Gutachten (§ 43 Abs 1 Z 1 und § 49 Abs 1 GebAG) - Mini-Mental-Status-Test (MMSE) ist nach dem Ansatz des § 42 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu honorieren (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Die über Auftrag erfolgte Kostenschätzung bezüglich der Sachverständigengebühren ist zu honorieren, wenn es infolge der Klagsrückziehung zu keiner Gutachtenserstattung kommt (§ 1 Abs 1, § 24 Z 2 und § 25 Abs 1 GebAG)

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Grundsätzlich keine Teilnahmegebühr nach § 35 Abs 1 GebAG bei einer Obduktion

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Berichte

Abschied von Architekt Ing Mag Horst Holstein (1935 - 2015)

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Mag Dr Anton Sumerauer - Ruhestand

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Weitere Revirements im Justizbereich

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Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2015

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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2015

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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall für Sachverständige und Juristen 2015

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Literatur

Liegenschaftsbewertungsgutachten

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