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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 2 / 2016

Artikel

Editorial

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Sachverständige als Zeugen vor Gericht - rechtliche Hinweise

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Auswege aus dem dornigen Weg der Gebührenbestimmung nach den Vorschriften des GebAG

Der Verfasser dieses Beitrags findet die Idee, eine Größenklassifizierung für SV-Gutachten einzuführen, grundsätzlich für sehr interessant und vertritt die Meinung, dass es der SV-Honorierung und dem Gebührenbestimmungsverfahren allgemein dienen würde/könnte, wenn eine breitere wissenschaftliche Diskussion dieses Ansatzes stattfinden würde. Der Autor will sich in diesem Beitrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit Fragen und den Schwierigkeiten bzw. Grenzen der Umsetzung bzw. der praktischen Anwendung dieses Ansatzes beschäftigen und darüber hinaus mit der Frage befassen, ob es überhaupt einer Änderung des GebAG bedarf, um für Gutachten, egal welcher Größenordnung, eine angemessene Honorierung zu gewährleisten.

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§ 30 Z 1 GebAG und der Gleichheitssatz

In aktuellen Entscheidungen nach GebAG vertritt das OLG Wien die Auffassung, dass Sachverständige - die Gesellschafter/Geschäftsführer einer Steuerberatungs- bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind - für die Beiziehung von Hilfskräften, die bei dieser Gesellschaft beschäftigt sind, nur Gehaltskosten verrechnen dürfen, in diesem Zusammenhang aber nicht auf marktübliche Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften abzustellen sei. Ansonsten würde ein unzulässiges Umgehungs- bzw Insichgeschäft vorliegen, was nicht dem telos des § 30 GebAG entspreche. Diese Auffassung ist nicht nur mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, sie konfligiert auch mit anderen tragenden Prinzipien des Bundesrechts. Das gegenständliche Manuskript setzt sich mit der problematischen Auffassung des OLG kritisch auseinander und zeigt, dass die Auffassung des Gerichts nicht haltbar ist.

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Anmerkungen zu den Beiträgen von UnivProf Dr Dieter Mandl und Prof Dr Nicolas Raschauer

Der Beitrag von Univ.Prof. Dr. Dieter MANDL ("Auswege aus dem dornigen Weg der Gebührenbestimmung nach den Vorschriften des GebAG") und der Beitrag von RA Dr. Nicolas RASCHAUER ("§ 30 Z 1 GebAG und der Gleichheitssatz- Anmerkungen zu OLG Wien 14 R 113/15p und anderen Entscheidungen") sind der willkommene Anlass, zu der im Aufsatz des Autors "Aktuelle Fragen des Gebührenanspruchsrechts", SV 2015/4, 196, insbesondere 198f, und in zwei Entscheidungsanmerkungen SV 2016/1, 38 und 40, angestoßenen Problematik der aktuellen Rechtsprechung zur Frage der Hilfskräftehonorierung (§§ 30 und 31 GebAG) nochmals ausführlich Stellung zu beziehen.

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Warnung an Sachverständige, die Hilfskräfte einsetzen

Sachverständige, die in bedeutendem Umfang Hilfskräfte einsetzen, gehen vor dem Hintergrund der veröffentlichten Judikatur das hohe Risiko ein, dass sie nicht alle Aufwendungen, die sie im Weg der Vorleistung erbringen müssen, im Weg der Sachverständigengebühren ersetzt bekommen. Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen hat diese Problematik mehrfach öffentlich thematisiert und an das Bundesministerium für Justiz herangetragen. Der Präsident des Hauptverbandes gibt hier seinen ernsten Überlegungen Ausdruck.

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Ersatz von Hilfskraftkosten - Lösungsansätze

Der Beitrag wendet sich gegen die in der Judikatur vertretene dogmatisch nicht zwingende undifferenzierte Ablehnung der Berücksichtigung wesentlicher betriebswirtschaftlicher Kostenfaktoren beim Ersatz des Aufwands für Hilfskräfte und zeigt Lösungsansätze auf.

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Smart Repair beim Kfz-Haftpflichtschaden

Eine Smart Repair ist eine Reparaturmethode, die darin besteht, nur das konkret eingetretene Gebrechen am betroffenen Teil zu beheben, aber auf eine umfassende Reparatur zu verzichten. Das kann der angemessenere Weg sein, aber auch Nachteile für den Geschädigten mit sich bringen. Für den Ersatzpflichtigen bringt diese Methode enorme Kosteneinsparungen. Der Kfz-Sachverständige ist verpflichtet, die für den Geschädigten damit verbundenen Nachteile aufzuzeigen und entsprechend zum merkantilen Minderwert zu quantifizieren. Der Geschädigte kann auf eine Smart Repair nur verwiesen werden, wenn die Methode zur Behebung des jeweiligen Gebrechens durch Herstellervorgaben abgesichert ist und es in seiner Umgebung genug Anbieter gibt, die dazu personell und ausstattungsmäßig in der Lage sind. Dem Geschädigten steht es in jedem Fall frei, sich einer Smart Repair zu bedienen, um gewisse Schwellenwerte zu unterschreiten. Das hat zur Folge, dass er damit die Verweisung auf eine für ihn ungünstigere Totalschadensabrechnung vermeiden kann; vielmehr kann er die durch eine solche Reparatur anfallenden Kosten wegen der Unterschreitung der Schwellenwerte gänzlich vom Ersatzpflichtigen verlangen.

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Immobilienbewertung vs Unternehmensbewertung - ein und dasselbe oder doch zwei Welten?

In der Praxis verschwimmen die Grenzen zwischen einer reinen Immobilienbewertung und einer reinen Unternehmensbewertung. Beide Disziplinen zeigen zwar ähnliche methodische Ansätze, aber unterschiedliche Prämissen und Herangehensweisen. Diese können zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen: Z.B. ergibt die Analyse von als Share oder Asset-Deals abgewickelten Immobilientransaktionen u.U. Ergebnisse, die sich wesentlich unterscheiden. Sind Immobilienbewertung und Unternehmensbewertung also nur zwei Seiten derselben Medaille - oder doch völlig unabhängig voneinander anzuwendende Denkgebäude? Die Autoren gehen im Rahmen einer Kurzbetrachtung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Praxis auf diese grundsätzliche Frage ein. Durch Aufzeigen der Parallelitäten und der Unterschiede werden die Grenzen und die Überschneidungen der Bewertungsmethoden systematisch dargestellt. Schließlich wird ein Modell der Typisierung von Bewertungsfällen vorgestellt, das in der Praxis hilft, das Zusammenwirken von Unternehmens- und Immobilienbewertung zu koordinieren. Dieses zeigt auf wo die Zusammenarbeit notwendig und wo das jeweilige Denkgebäude der einen oder anderen Disziplin den Rahmen eines integrierten Vorgehens vorgeben soll!

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Forensische Auswertung von Call Detail Records

Die zunehmende Verbreitung und Nutzung von Mobilfunkgeräten, insbesondere mit Zugang zum Internet, bewirken, dass immer häufiger, damit in Verbindung stehende, forensische Fragenstellungen in straf- oder zivilrechtlichen Rechtssachen eine Rolle spielen. Ausgangspunkt für Untersuchungen sind idR die von den Mobilfunkanbietern im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung von Mobilfunkgeräten gespeicherten Daten wie Stamm-, Verkehrs-, und Inhaltsdaten, welche nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden dürfen.

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23.05, 23.65 (Länderkunde) mit Einschränkung ... und Spezialisierung?

Seit zwei Jahren wird die gesellschaftspolitische Diskussion und die Medienlandschaft von einem zentralen, alles bestimmenden Thema beherrscht - dem Flüchtlingswesen mit allen seinen Facetten. Die Diskussion wird geleitet von dem Anspruch auf die "allein gültige" Wahrheit. Wo können die objektiven, überprüfbaren und aktuellen Informationen herkommen, die diese Wahrheiten bestätigen können? Wo gibt es den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der hier Abhilfe schaffen kann? Er versteckt sich hinter der Fachgruppe Länderkunde (insbesondere Menschenrecht); eine Fachgruppenbezeichnung die in unserer "google"-dominierten Welt nicht mehr punktgenau gefunden werden und nicht über den gesamten Leistungsumfang informieren kann. Dieser Artikel versucht Lösungsansätze zu bieten.

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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer

Eine unrichtige Baufortschrittsmeldung führt zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit (§10 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 2 Z lit e SDG)

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Unzulässigkeit des Rechtswegs für Gebührenklage eines Sachverständigen (§ 42 Abs 2 JN; §§ 38 ff GebAG; § 39 Abs 1 Z 1 EO)

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Schriftliche Ausarbeitung der Beantwortung einer Fragenliste für die Gutachtenserörterung zulässig (§ 34 und § 35 Abs 2 GebAG) - keine neuerliche Warnpflicht bei 20 detaillierten Fragen einer Partei für die Gutachtenserörterung (§ 25 Abs 1a GebAG)

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Mühewaltungsgebühr von Zahnärzten nach § 43 GebAG (mit Anmerkung von H. Krammer)

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Keine Erneuerung eines Gebührenbestimmungsverfahrens wegen Verletzung der EMRK nach § 363a Abs 1 StPO

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Anfechtung der Auszahlungsanordnung - aus Kostenvorschuss oder aus Amtsgeldern (§ 42 GebAG; § 2 Abs 1 und 2 GEG; § 40 ZPO, §§ 8 und 8a JN)

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Schmerzengeldsätze in Österreich

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Berichte

Änderungen im Redaktionskomitee der Zeitschrift "Sachverständige"

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Sozialversicherung der Gerichtssachverständigen - Update 2016

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Empfehlung der Kapitalisierungszinssätze für Liegenschaftsbewertungen

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